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Steuerrecht | Passivierung beim Leasing-Restwertmodell
Die Verpflichtung eines Kfz-Händlers zur Zahlung eines sogenannten Beteiligungsbetrags an den Kfz-Hersteller zur Absicherung des Restwertrisikos bei Rücknahme des verleasten Kfz im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells ist nicht zu passivieren. Die Passivierung einer Rückstellung scheidet wegen des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte ebenfalls aus.
[i]Klägerin musste Kfz am Ende des Leasingvertrags zurücknehmenDie Klägerin war eine bilanzierende Kfz-Händlerin, die an einem vom Kfz-Hersteller H entwickelten Leasing-Restwertmodell teilnahm. Die Klägerin vermittelte das Kfz im Wege eines Leasingvertrags an den Kunden und veräußerte das Kfz an die Leasinggesellschaft B. Die Klägerin war verpflichtet, das Kfz am Ende des Leasingvertrags zu einem vorab vereinbarten Kaufpreis von B zurückzunehmen. [i]Restwertabsicherung mit Kfz-HerstellerDas sich hieraus ergebende Restwertrisiko,...