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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 22-24 | Gemeinnützigkeit: BFH prüft doppeltes Satzungserfordernis bei Kooperationen

Die Verwaltung vertritt im AEAO zur (für die Gemeinnützigkeit erforderlichen) Unmittelbarkeit die strenge Auffassung, dass bei der Anwendung des § 57 Abs. 3 AO (Kooperationsprivileg) spiegelbildlich sowohl die leistungserbringende Körperschaft (z. B. eine Servicegesellschaft) als auch die leistungsempfangende Körperschaft (z. B. eine Stiftung) ihre Satzungen anpassen müssen. Das FG Hamburg hat hingegen dem doppelten Satzungserfordernis eine Absage erteilt.

Wir beginnen mit einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Hamburg. Diese ist von großer Bedeutung für Servicegesellschaften, die mit gemeinnützigen Organisationen kooperieren.

In unserer März-Ausgabe 2021 hatten wir Sie über die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts informiert. Und Ihnen dabei eine wichtige Verbesserung vorgestellt. Die erforderliche unmittelbare Förderung des steuerbegünstigten Zwecks einer Körperschaft ist nämlich nach der Neuregelung auch dann zu bejahen, wenn diese Förderung des steuerbegünstigten Zwecks satzungsgemäß durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit anderen begünstigten Körperschaften geschieht. Dies wird als Kooperationsprivileg bezeichnet.

Danach kann auch eine Körperschaft a...

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