Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024

Gewerbesteuer | Gewächshausbau und Pflanzenzucht sind eigenständige Betriebe (FG)

Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger unterhielt einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführte. Daneben meldete er einen weiteren Betrieb an, der die Züchtung künstlich vermehrter seltener aus dem Ausland bezogener Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand zum Gegenstand hatte. Den Gewinn ermittelte er für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung.

Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass es sich um zwei selbständige Gewerbebetriebe handelte. Es nahm eine Aufteilung der Gewinne vor, die für die Pflanzenzucht zu einem Verlust führte. Den Gewerbesteuermessbetrag für den Gewächshausbau setzte es dementsprechend ohne Berücksichtigung dieser Verluste fest.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass beide Bereiche einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten. Die Pflanzenzucht und der daraus folgende Pflanzenhandel hätten lediglich als Hilfs- und Nebengeschäft dem Gewächshausbau gedient, denn die Planung von Gewächshäusern für gewerbliche Pflanzenzüchter, Tropenhäuser und Forschungsunternehmen setze eine besondere Pflanzenexpertise voraus. Es bestehe auch ein organisatorischer Zusammenhang, da ein Mitarbeiter und die technische Infrastruktur in beiden Bereichen eingesetzt würden.

Dem ist der 13. Senat des FG Münster nicht gefolgt und hat die Klage weitgehend abgewiesen:

  • Beim Gewächshausbau handelt es sich um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden sind, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden können.

  • Die Pflanzenzucht stellt sich nicht als bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau dar. Eine Notwendigkeit für die übrige Betätigung besteht nicht, da auch Konkurrenzbetriebe nicht stets zusätzlich eine Pflanzenzucht betreiben.

  • Im konkreten Fall liefert die Pflanzenzucht auch keinerlei Vorprodukte oder notwendige Ergänzungen zum Gewächshausbau. Sie ist auch nicht so konzipiert, dass dem Gewächshausbau gezielt Kunden zugeführt werden, denn der Kläger bietet die Pflanzen vorwiegend Privatkunden an (B2C-Geschäft), während der Gewächshausbau auf betriebliche Kunden ausgerichtet ist.

  • Bei den aus der Pflanzenzucht vom Kläger gewonnenen biologischen Kenntnissen handelt es sich um einen unternehmensbezogenen Umstand, der bei der Frage, ob sich beide Bereiche gegenseitig fördern und ergänzen, grundsätzlich außer Betracht bleibt.

  • Darüber hinaus ist auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen nicht erkennbar, dass die Pflanzenzucht für den Gewächshausbau notwendiges Know-how abwirft.

  • Aufgrund einer vom Finanzamt abweichenden Aufteilung der Gewinne auf die beiden Bereiche hat der Senat der Klage in geringem Umfang stattgegeben.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2024 (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAJ-59405