Kapitalertragsteuer Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG;
Ergänzung des (BStBl 2022 I S. 860)
Bezug: BStBl 2022 I S. 860
Bezug: BStBl 2018 I S. 13
Bezug: BStBl 2018 I S. 805
Bezug: BStBl 2020 I S. 1134
Bezug: BStBl 2021 I S. 295
Bezug: BStBl 2021 I S. 686
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2022 I Seite 860) wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis zu III. wird wie folgt gefasst:
„III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers / einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)
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1. | Allgemeines | 43 |
2. | Berechtigung
zur Ausstellung | 44 |
3. | Abweichende
Anschrift | 45 |
4. | Muster der
Steuerbescheinigung | 46 - 47 |
5. | Umfang der
zu bescheinigenden Angaben | 48 - 53 |
6. | Anteilseigner | 54 |
7. | Anteile im
Gesamthandsvermögen | 55 |
8. | Inländisches
Kreditinstitut | 56“ |
Die Überschrift vor Randnummer 43 wird wie folgt gefasst:
„III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers / einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)
1. Allgemeines“
Randnummer 71 wird wie folgt gefasst:
VI. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis
71Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben die (BStBl 2018 I S. 13), vom (BStBl 2018 I S. 805), vom (BStBl 2020 I S. 1134), vom (BStBl 2021 I S. 295) und vom (BStBl 2021 I S. 686).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch dieses Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum Einzelsteuerbescheinigungen, in der mit (BStBl 2018 I S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden. Zudem wird für das Jahr 2021 nicht beanstandet, wenn Institute die einzelnen „davon“-Ausweise - betreffend die Randnummern 32 und 32a - in Muster I auf die Höhe der Kapitalerträge gedeckelt haben. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen, in der mit (BStBl 2022 I S. 860) veröffentlichten Form erteilt werden.
Die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Regelung wegen der technischen Umsetzung erst für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, angewendet wird. Für sogenannte Kleinmelder, die über das ELSTER-Verfahren elektronisch übermitteln, wird die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung nochmal bis zum verlängert.“
Anlage: Muster Steuerbescheinigung
BMF v. - IV C 1 - S 2401/19/10001 :009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 223
EStB 2024 S. 93 Nr. 3
ErbStB 2024 S. 101 Nr. 4
KAAAJ-59284