Online-Nachricht - Mittwoch, 14.02.2024

Einkommensteuer | Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude (FG)

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage der teleologischen Reduktion des Begriffs der anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude im zeitlichen Zusammenhang mit einem Brandschaden auseinandergesetzt (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IX B 2/24).

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine mängelbehaftete Immobilie zu einem Kaufpreis von 35.000 € erworben und sodann gegen monatliche Mietzahlung i.H.v. 260 € vermietet. Das Mietverhältnis war für die Dauer von fünf Jahren befristet, weil der Kläger beabsichtigte, das Gebäude abzureißen bzw. eine Kernsanierung vorzunehmen. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Erhaltungsaufwendungen geltend, die sich zum einen aus Brandbeseitigungskosten und zum anderen aus sonstigen Renovierungskosten zusammensetzten. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Aufwendungen hingegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien.

Das FG Düsseldorf hielt die hiergegen gerichtete Klage für teilweise begründet:

  • Zwar handelt es sich bei Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden um sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

  • Zutreffend hat der Beklagte dagegen die übrigen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet.

  • Durch die typisierende Annahme von anschaffungsnahen Herstellungskosten soll die ungleiche steuerliche Behandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem eines heruntergewirtschafteten Gebäudes, das er nach dem Erwerb selbst renoviert, vermieden werden.

  • Es ist im vorliegenden Fall auch keine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG geboten.

  • Der BFH hat in seiner Rechtsprechung eine solche bisher nur für Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens bejaht, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht „angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist.

  • Vorliegend hat jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Schaden durch die Mieterin verursacht worden ist. Ferner kann dahinstehen, ob eine teleologische Reduktion auch für die Beseitigung von Schäden geboten ist, die im Dreijahreszeitraum durch höhere Gewalt entstanden sind, da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass der Brandschaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Az. lautet IX B 2/24.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düssleldorf, Newsletter Februar 2024 (il)

Fundstelle(n):
AAAAJ-59283