BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1114/23

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl einer 5-Punkt-Fixierung im Rahmen einer Unterbringung - Keine Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegt

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684aF BGB, § 30 Abs 3 FamFG

Instanzenzug: LG München II Az: 6 T 3487/22 BET Beschlussvorgehend LG München II Az: 6 T 3487/22 BET Beschlussvorgehend AG Starnberg Az: XVII 459/20 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung der Beschwerdeführerin zu 1. während ihrer vorübergehenden zivilrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschwerdeführer zu 2. ist der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. Soweit sich die Beschwerdeführer auch gegen die einstweilige Anordnung der vorläufigen Unterbringung und die Bestellung einer Verfahrenspflegerin wenden, ist dieses Begehren Gegenstand des abgetrennten Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1115/23.

I.

21. Die zu diesem Zeitpunkt 18-jährige Beschwerdeführerin zu 1. begab sich am wegen selbst beigebrachter Schnittverletzungen zur Behandlung in eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: Fachklinik), wo sie auf der geschlossenen Station aufgenommen wurde.

32. Am gegen 5:30 Uhr drang die Beschwerdeführerin zu 1. in den "Stützpunkt" der Fachklinik ein und lief in Richtung eines Fensters, konnte aber noch von Mitarbeitern aufgehalten werden. Gegen 7:00 Uhr wurde sie dabei angetroffen, als sie ihren Kopf gegen eine Tür schlug. Zudem hatte sie sich in die Hände gebissen. Daraufhin wurde sie zunächst auf freiwilliger Basis 5-Punkt-fixiert, das heißt an allen Extremitäten und um den Bauch an ein Krankenbett gefesselt. Als sie mit der Fixierung nicht mehr einverstanden war, beantragte die Fachklinik mit Schreiben vom beim Amtsgericht als Betreuungsgericht - soweit hier verfahrensgegenständlich - die Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung. Das Schreiben beinhaltete ein ärztliches Zeugnis der Oberärztin, einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in dem diese eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. in Gestalt einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität und Suizidalität diagnostizierte. Zur Begründung der beantragten Fixierung führte die Ärztin unter anderem aus, diese sei erforderlich, um Verletzungen der Beschwerdeführerin zu 1. durch unkontrollierte Bewegungen, Stürze und fremdgefährdende Handlungen zu verhindern.

43. Infolge des Antrags der Fachklinik leitete das Betreuungsgericht ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung und einer vorläufigen Unterbringung sowie freiheitsbeschränkender Maßnahmen durch Fixierung ein. Noch am gegen 13:00 Uhr hörte das Gericht die zu diesem Zeitpunkt fixierte Beschwerdeführerin zu 1. in Anwesenheit einer hinzugezogenen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich bestellten Verfahrenspflegerin und der Oberärztin persönlich an. Dabei stellte es alte und neue Schnittwunden an den Armen sowie Narben im vorderen Bereich der Oberschenkel fest. Während der Anhörung sei die Beschwerdeführerin zu 1. aggressiv und impulsiv gewesen und habe versucht, sich aus der Fixierung zu lösen.

54. Mit angegriffenem Beschluss vom ordnete das Amtsgericht einstweilen die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens zum an. Ferner wurde die 5-Punkt-Fixierung der Beschwerdeführerin zu 1. nach Weisung des behandelnden Arztes bis längstens zum angeordnet, wobei sich dieser vor und während der Maßnahme von deren Unbedenklichkeit überzeugen müsse, durch eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal die Sicherheit der Betroffenen gewährleistet sein müsse, sich die Beschränkung immer nur auf das erforderliche Maß erstrecken dürfe und eine schriftliche Aufzeichnung der maßgeblichen Gründe der Maßnahme, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung zu erstellen sei. Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich sei, sei sie zu beenden. Schließlich bestellte das Amtsgericht eine Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin. Zur Begründung führte das Gericht - soweit hier verfahrensgegenständlich - im Wesentlichen aus, nach dem ärztlichen Zeugnis vom selben Tag bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin zu 1. töte oder erheblichen Schaden zufüge. Zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung der Betroffenen sei eine 5-Punkt-Fixierung erforderlich.

65. Gegen diesen Beschluss erhoben am die Beschwerdeführerin zu 1. sowie der Beschwerdeführer zu 2. als von ihr benannte Vertrauensperson auch im eigenen Namen Beschwerde.

76. Mit Beschluss vom , berichtigt mit Beschluss vom , hob das Amtsgericht entsprechend einem Antrag der Fachklinik vom selben Tag den Beschluss vom auf. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 1. rechtfertige die freiheitsentziehenden Maßnahmen nach dem aktuellen ärztlichen Zeugnis vom nicht mehr. Die Beschwerdeführerin wurde infolgedessen noch am selben Tag aus der Fachklinik entlassen. Daraufhin erklärten die Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe vom für erledigt und beantragten nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom .

87. Mit Stellungnahme vom führte die Verfahrenspflegerin aus, der Beschluss vom sei aus ihrer Sicht rechtmäßig ergangen. Die 5-Punkt-Fixierung sei nach dem tatsächlichen Eindruck, den sie bei der Anhörung gewonnen habe, geboten gewesen.

98. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beschwerdeführer zu 2. wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom , Fristverlängerungen, um die Beschwerde weiter begründen zu können. Das Amtsgericht gewährte die beantragten Fristverlängerungen, bis es mit Verfügung vom darauf hinwies, dass ausreichend Zeit gewesen sei, ergänzend zur Beschwerde vorzutragen, und eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werde. Mit Beschluss vom half es der Beschwerde nicht ab.

109. Mit Schreiben vom trugen die Beschwerdeführer zur Beschwerdebegründung unter anderem vor, das Betreuungsgericht habe es versäumt, einen vorläufigen Betreuer zu bestellen. Es sei möglich und geboten gewesen sei, die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1. oder den Beschwerdeführer zu 2. zu kontaktieren und zum (vorläufigen) Betreuer zu bestellen. Daraus ergebe sich ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Fixierung. Ferner hätte die Genehmigung zur Fixierung mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 1906 Abs. 1 BGB a.F. nicht erteilt werden dürfen, weil die Beschwerdeführerin zu 1. keine Suizidabsicht gehabt habe. Sie leide unter einer Parasuizidalität, das heißt sie verspüre einen inneren Druck, sich zu verletzen, und hege teilweise auch Suizidgedanken, intendiere aber niemals final eine Selbsttötung. Das ärztliche Zeugnis sei unzureichend und fehlerhaft, weil es sich in völlig unsubstantiierten, apodiktisch-phrasenhaften Obersätzen erschöpfe. Es unterscheide auch nicht zwischen Suizidalität und Parasuizidalität. Zur weiteren Begründung legten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme der die Beschwerdeführerin zu 1. ambulant behandelnden Psychotherapeutin vom vor, wonach die in Rede stehende Fixierung zu einer erheblichen psychischen Belastung und Retraumatisierung der Beschwerdeführerin zu 1. geführt habe. Sie, die Psychotherapeutin, habe in mehreren Telefonaten mit Pflegern und Ärzten der Fachklinik während des geschlossenen Aufenthalts im August 2020 erklärt, dass sie eine Fixierung "über mehrere Stunden und Tage und Nächte" als kontraindiziert ansehe.

1110. Hierzu gaben die Verfahrenspflegerin, die Fachklinik und die dortige Oberärztin weitere Stellungnahmen ab. Letztere führte insbesondere aus, die Beschwerdeführerin zu 1. habe bei der Aufnahme von rezidivierenden Suizidgedanken, Ängsten vor sich selbst und davon, dass sie sich nicht mehr unter Kontrolle habe, berichtet. Sie habe außerdem gesagt, eine Nahtoderfahrung machen zu wollen, um das Leben wieder schätzen zu können. In Anbetracht der hohen Ausprägung einer akuten Selbstgefährdung sei eine lange Kenntnis der Beschwerdeführerin zu 1. nicht nötig gewesen, um die Gefahrenlage zu erkennen. Bei deren Erkrankung könne es immer wieder zu krisenhaften Zuspitzungen der Selbstschädigung kommen, die recht schnell wieder abklingen könnten.

1211. Mit angegriffenem Beschluss vom wies das Landgericht die Beschwerde gegen den zurück.

13Die Genehmigung der 5-Punkt-Fixierung sei rechtmäßig ergangen. Zum Zeitpunkt der Anordnung habe die Gefahr bestanden, dass sich die Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung selbst töte oder zumindest erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.). Dies ergebe sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der behandelnden Oberärztin, den Feststellungen der Betreuungsrichterin in der Anhörung vom und den Ausführungen der Verfahrenspflegerin. Auch die Voraussetzungen für eine 5-Punkt-Fixierung nach § 1906 Abs. 4 BGB a.F. hätten vorgelegen. Insbesondere habe das Betreuungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

14Das Verfahren nach § 331 FamFG sei ebenfalls eingehalten worden. Zwar habe für die Beschwerdeführerin zu 1. zum Zeitpunkt der Anordnung der Fixierung noch keine Betreuung bestanden. Aufgrund des vorliegenden Einzelfalls habe das Betreuungsgericht jedoch vorläufige Unterbringungsmaßnahmen anordnen dürfen (unter Verweis auf BGHZ 150, 45). Das Gericht habe unverzüglich, nämlich noch am , ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Gemäß § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG sei das Zeugnis einer Ärztin mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ausreichend gewesen. Die Einholung weiterer Unterlagen und Atteste aus früheren Behandlungen sei wegen der erheblichen Eilbedürftigkeit nicht geboten gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zu 1. bereits seit dem in der Fachklinik befunden, sodass ihr Zustand und ihr Verhalten medizinisch ausreichend hätten beurteilt werden können.

1512. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom zurück.

II.

16Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die rubrizierten Beschlüsse und rügen eine Verletzung (nur) der Beschwerdeführerin zu 1. in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschlüsse des und verletzten sie darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

17Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei auch der Beschwerdeführer zu 2. beschwerdebefugt, obgleich allein eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin zu 1. geltend gemacht werde. Die Beschwerdebefugnis folge daraus, dass der Beschwerdeführer zu 2. vor den Fachgerichten als von der Beschwerdeführerin zu 1. benannte Vertrauensperson beschwerdebefugt gewesen sei. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung der Beschwerdebefugnis müsse auf § 90 Abs. 1 BVerfGG ausstrahlen und fortwirken, wenn und soweit die Vertrauensperson im gleichgerichteten Interesse der von der Grundrechtsverletzung betroffenen Person handele, was hier der Fall sei.

18Die Verfassungsbeschwerde sei auch offensichtlich begründet.

19Art. 103 Abs. 1 GG sei durch die Fachgerichte zum einen wegen der Nichterhebung erheblichen Beweises verletzt worden. Die Gerichte hätten es insbesondere rechtsfehlerhaft unterlassen, zu den explizit in Abrede gestellten tatsächlichen Voraussetzungen des § 1906 BGB a.F. Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Soll-Bestimmung des § 30 Abs. 3 FamFG verpflichte das Gericht regelmäßig zu einer förmlichen Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, wenn das Gericht seine Entscheidung - wie hier - maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen wolle und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten werde. Die Nichterhebung erheblichen Beweises verletze die Beschwerdeführerin zu 1. zugleich in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Zum anderen ergebe sich die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG daraus, dass die Fachgerichte bei der Anwendung von § 1846 BGB a.F. Tatsachen- und Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hätten.

20Schließlich sei auch das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die Fachgerichte hätten keine hinreichenden Feststellungen getroffen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer 5-Punkt-Fixierung erfüllten. Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Entscheidungen unter zwei rechtlichen Aspekten gegen das Übermaßverbot. Erstens hätten die Fachgerichte bei der Anwendung des § 1846 BGB a.F. den Grundsatz der Subsidiarität verkannt. Der in Rede stehende Grundrechtseingriff sei nicht erforderlich gewesen, weil der Vater der Beschwerdeführerin zu 1. oder der Beschwerdeführer zu 2. ohne jeden zeitlichen Verzug als (vorläufige) Betreuer hätten bestellt werden können. Insofern sei es nicht notwendig gewesen, sich als Betreuungsgericht an die Stelle des in der Regel zuständigen (vorläufigen) Betreuers zu setzen. Zweitens sei die 5-Punkt-Fixierung unverhältnismäßig gewesen, weil sie nicht erforderlich gewesen sei, um einer angeblich vorliegenden Gefahr der Selbsttötung oder erheblicher Selbstverletzungen vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin zu 1. hätte für die Dauer der Anhörung von der Fixierung befreit werden müssen, um jede Ausübung unzulässigen Drucks zu vermeiden. Außerdem hätte sie als milderes Mittel aus der Fachklinik entlassen werden müssen, um zielgerichtet in ihre häusliche Umgebung und die Obhut ihres persönlichen Umfelds gegeben zu werden. Wenn die Entlassung in das häusliche Umfeld unter ärztlichen Gesichtspunkten am verantwortbar gewesen sei, dann müsse dies auch am Mittag des der Fall gewesen sein.

III.

21Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

221. Der Beschwerdeführer zu 2. ist bereits nicht beschwerdebefugt. Hinsichtlich seiner Person scheidet die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von vornherein aus.

23Obgleich er als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin zu 1. im fachgerichtlichen Verfahren jedenfalls an den angegriffenen Entscheidungen vom und beteiligt war, machen die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde allein eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin zu 1. geltend. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die von den Fachgerichten angenommene Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu 2. müsse auf dessen Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausstrahlen, so berufen sie sich mangels Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte der Sache nach auf eine Prozessstandschaft für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Eine solche scheidet indes grundsätzlich aus; beschwerdebefugt ist allein der Grundrechtsträger (stRspr, vgl. nur BVerfGE 129, 78 <92> m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn seine Rechte im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren von einem Prozessstandschafter geltend gemacht wurden (vgl. BVerfGE 72, 122 <131>). Es ist vom Beschwerdeführer zu 2. auch nicht substantiiert dargelegt, dass die für den Verfahrenspfleger als Partei kraft Amtes (vgl. § 315 Abs. 2 FamFG) anerkannte Ausnahme (vgl. BVerfGE 149, 293 <314 f. Rn. 52 ff.>) auf die Vertrauensperson übertragbar ist.

24Soweit die Beschwerdeführer um einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts ersuchen, falls es sich ihrer Rechtsauffassung betreffend die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu 2. nicht anzuschließen vermöge, um dessen Verfassungsbeschwerde sodann zurücknehmen zu können, war ein solcher Hinweis - auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG) - nicht angezeigt.

252. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ergibt sich noch nicht daraus, dass die in Rede stehende Anordnung der 5-Punkt-Fixierung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde besteht schon wegen des mit der Fixierung einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der häufig vor einer gerichtlichen Überprüfung bereits wieder beendet ist, fort (vgl. BVerfGE 149, 293 <316 f. Rn. 58 f.> m.w.N.).

263. Allerdings hat die Beschwerdeführerin zu 1. die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht in einer den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise aufgezeigt (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab BVerfGE 88, 40 <45>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>; stRspr).

27a) In formeller Hinsicht fehlt es an der (vollständigen) Vorlage oder inhaltlich umfassenden Wiedergabe verschiedener Unterlagen, ohne die eine abschließende und verantwortbare verfassungsrechtliche Bewertung nicht möglich ist. Dies betrifft schon den an das Betreuungsgericht adressierten Antrag der Fachklinik vom , die in Streit stehende 5-Punkt-Fixierung anzuordnen. Während der Antrag offenbar aus vier Seiten bestand, werden mit der Verfassungsbeschwerde nur die Seiten 1 (und auch diese wohl nur in Auszügen) und 4 wiedergegeben. Gleiches gilt für das Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom , das mit der Verfassungsbeschwerde nur auszugsweise wiedergegeben wird. Nicht zuletzt fehlt es an der Vorlage oder inhaltlich umfassenden Wiedergabe des Schreibens der Fachklinik vom , mit dem diese die Aufhebung der Anordnung der 5-Punkt-Fixierung beantragte.

28b) Darüber hinaus vermag die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin zu 1. auch inhaltlich nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufzuzeigen.

29aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge, die Beschwerdeführerin zu 1. sei in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden, indem die Fachgerichte keinen weiteren Beweis erhoben hätten.

30(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnungen der Fachgerichte die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. zum Ganzen BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.).

31(2) Gemessen daran ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Nichterhebung weiterer Beweise durch die Fachgerichte im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.

32Die Beschwerdeführer argumentieren, die Fachgerichte seien gemäß § 30 Abs. 3 FamFG zu einer förmlichen Beweisaufnahme verpflichtet gewesen, weil sie, die Beschwerdeführer, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1906 BGB a.F. explizit in Abrede gestellt hätten. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 30 Abs. 3 FamFG, woran in der vorliegenden Konstellation aufgrund des im Verfahren der einstweiligen Anordnung eingeholten ärztlichen Zeugnisses über den Zustand der Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme zumindest Zweifel bestehen (vgl. Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 3; Borth, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 30 Rn. 4), berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht hinreichend, dass es sich bei § 30 Abs. 3 FamFG (nur) um eine Soll-Vorschrift handelt. Dass die vom Landgericht angestellten Erwägungen, weshalb eine weitere Beweiserhebung entbehrlich sei, aus einer hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive zu beanstanden wären, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insoweit nachvollziehbar auf die im Ausgangspunkt bestehende Eilbedürftigkeit, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung stets nur erforderliche summarische Prüfung und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zu 1. im Zeitpunkt der Anordnung bereits zwei Tage in der Fachklinik befunden habe, sodass ihr Zustand und ihr Verhalten von dort aus medizinisch ausreichend habe beurteilt werden können, abgestellt. Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

33Darüber hinaus hat die Verfassungsbeschwerde weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die seitens der Beschwerdeführer vor dem Landgericht angeregten beziehungsweise beantragten Beweiserhebungen zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 1906 Abs. 4 BGB a.F. etwas hätten beitragen können. Selbst ihre zentrale und mittels eines Sachverständigengutachtens von ihnen unter Beweis gestellte Behauptung, bei der Beschwerdeführerin zu 1. habe keine Suizidalität, sondern lediglich eine Parasuizidalität bestanden, dürfte aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen nicht erheblich gewesen sein. Denn zum einen lässt § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. neben der Gefahr der Selbsttötung auch die Gefahr des Zufügens eines erheblichen gesundheitlichen Schadens genügen, die das Landgericht vorliegend bejaht hat. Zum anderen hat das Landgericht nachvollziehbar ausgeführt, selbst unter Zugrundelegung der Diagnose einer Parasuizidalität habe die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die mit ihrem Handeln verbundenen Gefahren falsch einschätze und sich unbeabsichtigt töte.

34bb) Auch die Rüge, die Fachgerichte hätten bei der Anwendung von § 1846 BGB a.F. Tatsachen- und Rechtsvortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und insoweit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, verfängt nicht.

35(1) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).

36(2) Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich.

37Dies gilt zunächst, soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin erblickt, dass sich das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht zur Eigenschaft der Eltern der Beschwerdeführerin zu 1. als Rechtsanwälte und zu deren ständiger Erreichbarkeit - und derjenigen des Beschwerdeführers zu 2. - nicht verhalten habe. Dieses Vorbringen geht schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. Das Landgericht hat im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom ausgeführt, eine Hinzuziehung der Eltern sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin zu 1. zum Zeitpunkt der Anhörung volljährig gewesen sei und die Eltern nicht am Verfahren beteiligt gewesen seien; das Gleiche gelte für den Beschwerdeführer zu 2. zum Zeitpunkt der Anhörung. Damit wird hinreichend deutlich, dass das Landgericht den von der Verfassungsbeschwerde als übergangen erachteten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat.

38Auch im Hinblick auf die rechtliche Frage der Subsidiarität des Ergreifens einstweiliger Maßnahmen nach § 1846 BGB a.F. gegenüber der Bestellung eines (vorläufigen) Betreuers ist ein Gehörsverstoß nicht auszumachen. Zwar trifft es zu, dass diese Frage für den Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens von entscheidender Bedeutung war und sich das Landgericht aufgrund des dezidierten rechtlichen Parteivorbringens zur Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG hierzu verhalten musste. Dieser Pflicht ist das Gericht indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Es hat ausgeführt, aufgrund der Eilbedürftigkeit habe das Betreuungsgericht gemäß § 1846, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 312 Nr. 1 und 4 (wohl gemeint: Nr. 2), § 331 FamFG a.F. vorläufige Unterbringungsmaßnahmen anordnen dürfen. Da das Betreuungsgericht unverzüglich, nämlich noch am , ein Betreuungsverfahren eingeleitet habe, sei das Verfahren insoweit nicht zu beanstanden (unter Verweis auf BGHZ 150, 45). Insbesondere sei das Betreuungsgericht nicht gehalten gewesen, bereits am die Mutter, den Vater oder den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu 1. zum Betreuer zu bestellen. Damit wird deutlich, dass sich das Landgericht mit der maßgeblichen rechtlichen Frage der Notwendigkeit einer unverzüglichen Bestellung eines Betreuers befasst und die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine (noch) weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer bis in jede Einzelheit war von Verfassungs wegen unter dem Blickwinkel der Wahrung rechtlichen Gehörs nicht veranlasst. Soweit die Verfassungsbeschwerde darauf abstellt, der Verweis des Landgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe fehl und die Kammer habe Bedeutung und Reichweite der in Bezug genommenen Entscheidung grundlegend verkannt, stellt sie allein das von den Fachgerichten gefundene Ergebnis infrage, ohne insoweit aber einen Gehörsverstoß substantiiert aufzuzeigen.

39cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde in der Nichterhebung weiteren Beweises zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zu 1. erblickt, kann auf die obigen Ausführungen (Rn. 31 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen, weshalb eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert aufgezeigt ist, können auf die gerügte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz übertragen werden.

40dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

41Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar, zu dessen Rechtfertigung das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 149, 293 <323 ff. Rn. 76 ff.>). Dass die Fachgerichte diese Anforderungen verkannt haben könnten, wird von der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.

42Insbesondere kann dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1., die 5-Punkt-Fixierung sei mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig gewesen und das Landgericht habe dies unbeanstandet gelassen, nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. in diesem Zusammenhang vorbringt, die Fixierung sei unverhältnismäßig gewesen, weil nicht versucht worden sei, sie - spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung - in entfixiertem Zustand von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass gerade dies noch am Morgen des (zunächst erfolgreich) durch die Fachklinik versucht worden war. Überdies berücksichtigt die Auffassung, die Anhörung sei unter Lösung der Fixierung durchzuführen gewesen, nicht, dass die Beschwerdeführerin zu 1. nach den Feststellungen der Fachgerichte im fraglichen Zeitpunkt "aggressiv und impulsiv" war. Es erscheint demnach zumindest fraglich, ob eine vorübergehende Entfixierung der Beschwerdeführerin zu 1. ohne die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung möglich gewesen wäre. Es wäre an der Verfassungsbeschwerde gewesen, die (verfassungsrechtliche) Notwendigkeit einer Anhörung in entfixiertem Zustand gerade im Lichte dieser Gefahr aufzuzeigen. Im Übrigen scheitert eine abschließende Beurteilung dieser Frage daran, dass die Beschwerdeführerin zu 1. - wie bereits ausgeführt - das Protokoll der gerichtlichen Anhörung nicht in Gänze vorgelegt hat.

43Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1. außerdem darauf beruft, die Anordnung der Fixierung sei unverhältnismäßig gewesen, weil als milderes, gleich geeignetes Mittel ihre Entlassung unter Inobhutnahme durch die Familie und das persönliche Umfeld in Betracht gekommen wäre, kann dies nicht ohne Weiteres überzeugen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass sich die Beschwerdeführerin zu 1. gerade aus diesem Umfeld heraus in die Fachklinik begeben hatte, weil sie sich zuvor die festgestellten tiefen Schnittverletzungen zugefügt hatte. Dass die Fixierung vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen sein könnte, um der diagnostizierten erheblichen Eigengefährdung zu begegnen, liegt fern. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 1. am in das häusliche Umfeld entlassen wurde, steht dem - anders als die Beschwerdeführer meinen - nicht entgegen. Hierzu hat das Landgericht unter Berufung auf die vorliegende ärztliche Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Rahmen des bei der Beschwerdeführerin zu 1. vorliegenden Krankheitsbildes immer wieder zu krisenhaften, jedoch rasch wieder abklingenden Zuspitzungen komme. Dass ihrer in Rede stehenden Eigengefährdung durch eine Fixierung von gut drei Tagen hinreichend begegnet werden konnte, um sie sodann entlassen zu können, erscheint somit nicht unplausibel. Jedenfalls stellt die Verfassungsbeschwerde die fachärztlich abgesicherte Würdigung des Landgerichts mit der bloßen Behauptung, eine derartige "Spontanheilung" sei wissenschaftlich fernliegend, nicht substantiiert in Frage.

44Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin zu 1. zuzugestehen, dass es sich bei der angeordneten 5-Punkt-Fixierung, die - soweit ersichtlich - ununterbrochen vom bis zur Entlassung am aufrechterhalten wurde, um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt. Die Fachgerichte haben diesen Umstand jedoch im Grundsatz erkannt und den Eingriff im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung als gerechtfertigt erachtet. Dass die Gerichte dabei die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt haben könnten, ist nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht festzustellen. Zwar hätte sich das Landgericht ausführlicher mit dem Zeitraum der Fixierung befassen und deren Verhältnismäßigkeit gerade auch im Lichte der etwa 72-stündigen Dauer beurteilen können (vgl. BVerfGE 149, 293 <327 Rn. 83> zur Notwendigkeit, die Erforderlichkeit der Fixierung in jeweils kurzen Abständen neu einzuschätzen). Indes ergeben sich weder aus den Feststellungen der Gerichte noch aus der vorgelegten Dokumentation der Fixierung zwingende Anhaltspunkte dafür, dass diese im Laufe der Zeit unverhältnismäßig geworden sein könnte. Auch die Verfassungsbeschwerde trägt insoweit nichts vor, sondern stellt allein darauf ab, dass die Fixierung von Beginn an unverhältnismäßig gewesen sei.

454. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

46Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240116.2bvr111423

Fundstelle(n):
VAAAJ-59237