BGH Beschluss v. - I ZB 74/23

Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 48/23vorgehend AG Trier Az: 32 C 235/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - im Wege der Prozesskostenhilfe oder als Notanwalt - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beziehungsweise aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch     
      
Feddersen     
      
Pohl   
      
Schmaltz     
      
Wille     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240124BIZB74.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-59206