Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz …
... Überblick zu den steuerlichen Änderungen ...
Obwohl das Wachstumschancengesetz 2023 nicht verabschiedet werden konnte, gehen Teilinhalte daraus dennoch bereits zum Jahresbeginn 2024 an den Start. Neben notwendigen Anpassungen der Zinsschranke an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD-Richtlinie) sowie einigen anderen Regelungen im EStG (insbesondere dem Verzicht auf die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe) enthält das Kreditzweitmarktförderungsgesetz als sog. Omnibusgesetz steuerliche Anpassungen, die durch das zum in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) notwendig sind, inklusive einer befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer. So hat der Steuergesetzgeber sichergestellt, dass diese Maßnahmen rechtzeitig zum in Kraft treten konnten. Der Beitrag von Dr. Daniel Mohr und Dr. Andreas S. Bolik stellt die im Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthaltenen Änderungen im Überblick dar.
... sowie mit Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthält auch wichtige Anpassungen der Steuergesetze an das ab dem in Kraft getretene MoPeG. Prof. Dr. Tina Hubert beleuchtet die wesentlichen steuerlichen Neuregelungen und neu gefassten Vorschriften näher. Von elementarer Bedeutung ist der neu eingefügte § 14a AO. Er enthält in Absatz 1 eine Legaldefinition des in der AO und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs der „Personenvereinigung“. Während das Gesamthandsprinzip auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient hat, ist es bei der Besteuerung nach dem Einkommen weiterhin zu beachten. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO n. F. werden Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, ungeachtet der neuen Zivilrechtslage den Beteiligten oder Gesellschaftern (wie bisher) anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
Durch das Grundsteuer-Reformgesetz wurde ein steuerpolitisches Mammut-Projekt ausgelöst, das Immobilieneigentümer und den steuerberatenden Berufsstand in den vergangenen Jahren vor große Aufgaben stellte und auch im Jahr 2024 mit dem Ergehen der Grundsteuerbescheide beschäftigen wird. Da die Abgabe der Erklärungen und auch die Feststellungen weitestgehend abgeschlossen sind, werden nunmehr auch konkrete Rechtsbehelfsverfahren geführt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell lagen dem FG Rheinland-Pfalz zwei im Wesentlichen vergleichbare Fälle vor, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gem. §§ 218 ff. BewG – insbesondere bzgl. der Anwendung des Ertragswertverfahrens mit den zugrunde liegenden typisierten Bewertungsparametern und der unangepassten Anwendung des Bodenrichtwerts – angezweifelt wurden. Sachverhalt und Urteilsbegründung werden im Beitrag von Dr. Johannes Riepolt dargestellt.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 4/2024 Seite 1
KAAAJ-59164