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Keine Berichtigungspflicht nach § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens und Vorliegen von Gutgläubigkeit
– Revision eingelegt (V R 16/23)
Das FG Köln hat entschieden, dass förmliche Zustellungen der Klägerin als Post-Universaldienstleistungen gem. § 4 Nr. 11b UStG steuerbefreit sind (). Spannend ist insoweit, dass der erkennende Senat zu der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung gelangt, dass mangels Gefährdung des Steueraufkommens und aufgrund der Gutgläubigkeit der Klägerin keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG vorliegt und zudem eine Berichtigungspflicht der insoweit unzutreffend mit separaten USt-Ausweis ausgestellten Rechnungen nicht gegeben ist. So hatte die Klägerin aufgrund einer verbindlichen Auskunft des zuständigen FA (teilweise) „PZA“-Leistungen – entgegen ihrer eigenen Sichtweise – mit gesondertem USt-Ausweis fakturiert. Das FA hat einen Teil dieser Leistungen als steuerbefreit anerkannt und insoweit USt nach § 14c Abs. 1 UStG festgesetzt. Da diese Leistungen weit überwiegend an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (Behörden, Gerichte, etc.) erbracht wurden, verneint das FG Köln – mangels Gefährdung des Steueraufkommens – eine Berichtigungspflicht der unzutreffend mit USt ausgestellten Rechnungen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Steuerschuld nach § 14c UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den...