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Steuerfreiheit von Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens
Das FG Münster hat dazu Stellung bezogen, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens nach § 4 Nr. 16, §4 Nr. 18 oder § 4 Nr. 12 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit sind. Da in einer überalterten Gesellschaft vermehrt diesbezügliche Dienstleistungen erbracht werden, ist die Entscheidung von erheblicher Relevanz, auch wenn sie vor der derzeitigen Fassung von § 4 Satz 1 Nr. 16 Buchst. m UStG zeitlich anzusiedeln ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
§ 4 Nr. 16 UStG – insbesondere § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG – steht im Einklang mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, insofern ist die europarechtliche Vorgabe vollständig in nationales Steuerrecht umgesetzt worden.
Werden Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens erbracht, so ist erforderlich, dass die Sozialquote von mindestens 40 % der Fälle i. S. von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG (bis ) bzw. 25 % der Fälle i. S. von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG (ab bis ) respektive i. S. von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG (ab ) derart vom Leistungserbringer, der sich auf die Steuerfreiheit beruft, nachgewiesen ist, dass die Kostenübernahme durch gesetzliche Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe konkret feststeht oder ersatzweise konkret feststeht, dass die Bezieher der konkreten Leistung eine Pflegestufe besitzen.
Scheitert die Steuerbef...