Online-Nachricht - Freitag, 09.02.2024

Verbraucherschutz | Bestellbuttons bei Facebook und Instagram verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht (OLG)

Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW teilweise stattgegeben und der Meta Platforms Ireland Limited ("Meta") untersagt, den Bestellprozess der von ihr angebotenen kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Netzwerke "Facebook" und "Instagram" durch Auslösen einer Schaltfläche (Bestellbutton) zu gestalten, ohne dass sich auf dieser ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet ( I-20 UKlaG 4/23; rechtskräftig).

Sachverhalt: Meta bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke "Facebook" sowie "Instagram" u.a. über die von ihr betriebene Webseite oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton "Abonnieren" und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“. Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.

Das OLG Düsseldorf hat dem Antrag stattgegeben:

  • Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen.

  • Dem wird der Bestellbutton "Abonnieren" nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gibt. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche ist maßgeblich.

  • Auch der Bestellbutton in den Apps "Weiter zur Zahlung" genügt den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehlt hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher ist aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließt und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet wird.

  • Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich sind, wenn er sich angemeldet hat, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale ist spätestens seit dem bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig. Es kann in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW abgerufen werden.

Die Verbraucherzentrale NRW prüft derzeit, gegen Meta mit einer sog. Abhilfeklage vorzugehen. Auf diesem Weg könnte der Konzern gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogene Abogebühren zu erstatten. Sollte es dazu kommen, könnten sich Betroffene kostenfrei in ein Klageregister eintragen und würden von einem positiven Ausgang direkt profitieren (Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung v. 8.2.2024).

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-58948