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Bonitätsbeurteilung allein anhand von Wahrscheinlichkeitswerten
Entscheidung des EuGH zur Heranziehung von Analysedaten aus Profilings der SCHUFA Holding AG
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (, NWB NAAAJ-58862) auf Vorlage des VG Wiesbaden (Beschluss v. - 6 K 788/20.WI) entschieden, dass die Heranziehung von Wahrscheinlichkeitswerten aus der Datenanalyse einer Wirtschaftsauskunftei (konkret ging es im Verfahren um die SCHUFA Holding AG aus Wiesbaden) eine Entscheidung auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung i. S. des Art. 22 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Eine solche Entscheidung ist grds. verboten, kann aber nach nationalem Recht erlaubt sein. Hintergrund und mögliche Auswirkungen des Urteils des EuGH werden im Folgenden beleuchtet.
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I. Positive Bonitätsbeurteilung als Vertragsvoraussetzung
Wirtschaftsteilnehmer machen Vertragsschlüsse teilweise von der Bonität ihrer potenziellen Vertragspartner abhängig. Das betrifft hauptsächlich Rechtsgeschäfte, denen ein Kreditcharakter innewohnt, d. h. die auf Vertrauen beruhen. Für die Prüfung der Kreditwürdigkeit werden Bonitätsbeurteilungen von Wirtschaftsauskunfteien herangezogen.
1. Ermittlung von Scoring-Profilen durch die SCHUFA Holding AG
[i]Analysetätigkeit der SCHUFA bei PrivatpersonenBei Privatpersonen i...