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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 BA 59/23

Gesetze: SGB IV § 115 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie - Tarifautonomiestärkungsgesetz - vom , BGBl. I, 1348; SGB XI § 20; BGB § 705; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 2 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 7 Abs. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 8; SGB IV § 28a; SGB IV § 28p

Leitsatz

Leitsatz:

Werden Beschäftigte in dem fortgeführten Hauptarbeitsverhältnis für drei Monate von Arbeitsleistungen mit der Zielsetzung freigestellt, dass sie während dieser Zeit einer befristeten (mehr als) vollschichtigen Tätigkeit in einem kooperierenden weiteren Betrieb nachgehen, dann spricht bereits das aufeinander abgestimmte Verhalten der beteiligten beiden Arbeitnehmer für eine berufsmäßige Ausübung auch der befristeten Tätigkeit, welche einer Beitragspriviligierung nach § 8 Abs. 1 Ziffer 2 SGB IV entgegensteht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2024 S. 649
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2024 S. 649
WAAAJ-58671

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.12.2023 - L 2 BA 59/23

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