Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
5. Aufl. 2024
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VII. Rente und Gehalt – Fortsetzung der aktiven Tätigkeit nach Vollendung des Pensionsalters
1535In der Beratungspraxis häufen sich schon allein aufgrund der demografischen Entwicklung diejenigen Fälle, in denen ein versorgungsberechtigter GGf die in seiner Pensionszusage vereinbarte Regelaltersgrenze erreicht oder kurz vor deren Vollendung steht. In vielen Fällen möchten die betroffenen GGf den Übertritt in den Ruhestand flexibel gestalten. Sei es, weil
es der Übergang auf den Nachfolger erfordert,
ein adäquater Nachfolger aktuell nicht gefunden werden kann,
sich der GGf einfach noch viel zu fit fühlt, um sich schon aus dem aktiven Erwerbsleben zurückzuziehen, oder
es schlichtweg die finanzielle Lage des GGf noch nicht ermöglicht, dass er bereits mit Erreichen der vereinbarten Regelaltersgrenze auf sein Aktivengehalt verzichtet.
1536Viele GGf äußern dabei den nachvollziehbaren Wunsch, dass sie nach Vollendung der Altersgrenze gerne sowohl ihr Gf-Gehalt als auch die zugesagte und erdiente Altersrente beziehen möchten. Eine Vorstellung, die auf den ersten Blick sehr plausibel erscheint. Schließlich wurde der Versorgungsanspruch über viele Jahre hinweg erdient. Leider macht auch hier – wie so oft ...