Online-Nachricht - Donnerstag, 01.02.2024

Körperschaftsteuer | Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004 (BFH)

Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds kann als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (, veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des BFH an den (BFHE 269, 225) zur Vorabentscheidung und das anschließenden EuGH-Urteil L Fund v. C 537/20, EU:C:2023:339 (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.10.2020).

Der Kläger ein sog. Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun des placement – FCP), ausgestaltet als spezialisierter Anlagefonds (SIF), der nach luxemburgischen Recht über spezialisierte Investmentfonds aufgelegt worden ist und der Investmentaufsicht in Luxemburg unterliegt.

Bei einem SIF-FCP handelt es sich um eine genehmigte ungeteilte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die für Rechnung der Gemeinschaft der Anleger verwaltet wird. Deren Haftung ist auf ihre Einlage beschränkt und ihre Rechte werden in ihren Anteilen verkörpert. Der SIF-FCP hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Als spezialisierter Investmentfonds unterliegt er in Luxemburg im Wesentlichen keiner Besteuerung.

Der Kläger wird nicht an der Börse gehandelt. Weder Sitz noch Geschäftsleitung befinden sich in Deutschland. Er wurde als geschlossener Immobilienfonds zunächst für zehn Jahre (mit Verlängerungsoption um ein Jahr) errichtet. Er hat zwei institutionelle Anleger, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung ebenfalls nicht in Deutschland haben. Das Recht zur Anteilsscheinrückgabe während der Vertragslaufzeit war ausgeschlossen.

Aus der Vermietung von Immobilien erzielte der Kläger in den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre) Einkünfte. Im Herbst 2010 tätigte der Kläger die ersten Ausschüttungen.

Der Kläger reichte Körperschaftsteuererklärungen für die Streitjahre nach Maßgabe beschränkter Körperschaftsteuerpflicht ein; zugleich bestritt er, körperschaftsteuerpflichtig zu sein. Das FA ging dagegen von einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht aus und setzte Körperschaftsteuer fest.

Das daraufhin angerufene FG Münster bestätigte in seinem klageabweisenden Urteil vom 10 K 3059/14 K die finanzbehördliche Rechtsauffassung im Wesentlichen .

Der BFH gab der Klage nach Ergehen der Entscheidung des „L Fund“ auf sein Vorabentscheidungsersuchen statt und hob das Urteil des FG Münster auf.

Die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts unterliegt der Kläger der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

  • Dem Kläger ist jedoch aus unionsrechtlichen Gründen die Steuerbefreiung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (InvStG 2004) zu gewähren.

  • Zwar sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 enthaltenen Steuerbefreiung zugunsten des Klägers nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt. Allerdings hat der für die Auslegung des Unionsrechts zuständige EuGH mit dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil L Fund vom - C-537/20, entschieden, dass Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft AEUV (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds für Immobilieneinkünfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise körperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsansässige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind .

  • Damit ist dem Kläger aus unionsrechtlichen Gründen die Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 einzuräumen. Entgegen der Auffassung des BMF kann die Gewährung der Steuerbefreiung nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass es zu einer mit inländischen Strukturen vergleichbaren Anlegerbesteuerung kommt.

Quelle: (GR)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAJ-58323