VO (EU) 2023/2631

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (VO EU 2023/2631)

v. 22.11.2023 (ABl EU Nr. L, 2023/2631, 30.11.2023)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, energie- und ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft spielt eine Schlüsselrolle dabei, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft und das Wohl ihrer Menschen zu sichern. Am hat die Union dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris zugestimmt. [3] Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris enthält das Ziel, die globale Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Das Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, steht mit diesem Ziel im Einklang.

(2)

In ihrer Mitteilung „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal” vom fasste die Kommission die Einführung eines Standards für ökologisch nachhaltige Anleihen ins Auge, um weitere Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen und die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Investitionen durch eine klare Kennzeichnung zu erleichtern. In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen vorzulegen. In seinen Entschließungen vom zu einem nachhaltigen Finanzwesen [4] und vom zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Finanzierung des Grünen Deals” [5] betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit eines europäischen Standards für grüne Anleihen.

(3)

Ökologisch nachhaltige Anleihen zählen zu den wichtigsten Instrumenten für die Finanzierung von Investitionen in ökologisch nachhaltige Technologien, in Energie- und Ressourceneffizienz sowie in ökologisch nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastruktur. Solche Anleihen können von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sowie von Emittenten, die keine Unternehmen sind, wie etwa Staaten begeben werden. Die verschiedenen bestehenden Initiativen für ökologisch nachhaltige Anleihen sehen keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vor. Deshalb ist für Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt.

(4)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am einen Klima-Fahrplan verabschiedet, um Klimawandelerwägungen noch stärker in ihren geldpolitischen Rahmen sowie in ihre Tätigkeiten in den Bereichen Offenlegung, Risikobewertung, Sicherheitenrahmen und Ankäufe von Vermögenswerten von Unternehmen einzubeziehen. Die vorliegende Verordnung kann sich in diesem Zusammenhang als nützlich erweisen.

(5)

Abweichende Vorschriften über die Offenlegung von Informationen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht externer Prüfer ökologisch nachhaltiger Anleihen sowie über die Kriterien für die Einstufung von Projekten als ökologisch nachhaltig, schränken Anleger dabei ein, ökologisch nachhaltige Anleihen zu erkennen, ihnen zu vertrauen und sie zu vergleichen, und sie schränken Emittenten dabei ein, ökologisch nachhaltige Anleihen für die Umstellung ihrer Tätigkeiten auf ökologisch nachhaltigere Geschäftsmodelle nutzen zu können.

(6)

Bei ihren Bestrebungen, die Übereinstimmung mit den Zielen des Übereinkommens von Paris sicherzustellen, dürften die Mitgliedstaaten angesichts bestehender Unterschiede und des Mangels an gemeinsamen Vorschriften unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen, was wiederum das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für die Emittenten ökologisch nachhaltiger Anleihen von Nachteil sein wird. Die parallele Entwicklung von Marktpraktiken aufgrund von kommerziell bestimmten Prioritäten, die zu unterschiedlichen Resultaten führen, kann eine Fragmentierung des Marktes zur Folge haben und droht die Ineffizienzen in der Funktionsweise des Binnenmarkts noch zu verstärken. Unterschiedliche Standards und Marktpraktiken erschweren den Vergleich von Anleihen, ziehen für Emittenten ungleiche Marktbedingungen nach sich, verursachen zusätzliche Hemmnisse im Binnenmarkt, führen zu einem erhöhten Risiko von Grünfärberei (Greenwashing) und drohen, Anlageentscheidungen zu verzerren.

(7)

Da es keine harmonisierten Vorschriften dafür gibt, wie externe Prüfer bei der Prüfung ökologisch nachhaltiger Anleihen zu verfahren haben, und ökologisch nachhaltige Tätigkeiten unterschiedlich definiert werden, wird es für Anleger immer schwerer, Anleihen anhand ihrer Umweltziele unionsweit zu vergleichen. Der Markt für ökologisch nachhaltige Anleihen ist naturgemäß ein internationaler Markt, auf dem Marktteilnehmer über Grenzen hinweg Anleihen handeln und für die externe Prüfung Dienstleistungen von Drittanbietern nutzen. Indem die Union tätig wird, könnte die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts für ökologisch nachhaltige Anleihen und anleihebezogene externe Prüfung gemindert und die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [6] auf dem Markt für derartige Anleihen erleichtert werden.

(8)

Für Anleihen von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen und öffentlichen Emittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” für diese Anleihen verwenden wollen, sollten daher spezifische einheitliche Anforderungen festgelegt werden. Indem die Qualitätsanforderungen für europäische grüne Anleihen in Form einer Verordnung festgelegt und so die bei der Umsetzung einer Richtlinie möglichen Unterschiede zwischen den nationalen Anforderungen vermieden werden, sollten einheitliche Bedingungen für die Emission solcher Anleihen und die unmittelbare Geltung dieser Bedingungen für die Emittenten dieser Anleihen sichergestellt werden. Emittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” verwenden wollen, sollten unionsweit dieselben Vorschriften befolgen, damit der Markt effizienter wird, indem Diskrepanzen verringert und damit für die Anleger auch die Kosten für die Beurteilung solcher Anleihen gesenkt werden. Um den Vergleich zu erleichtern und Grünfärberei (Greenwashing) zu bekämpfen, sollten sowohl für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen als auch für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen Vorlagen für die fakultative Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bereitgestellt werden.

(9)

An den Anleihemärkten schließen an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen jede Art von Anleiheinstrument ein, bei dem die finanziellen oder strukturellen Merkmale sich je nachdem unterscheiden, ob der Emittent vordefinierte Nachhaltigkeitsziele oder Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Ziele erreicht. Da die vorliegende Verordnung nur die ökologische Nachhaltigkeit abdeckt, sollte die Definition des Begriffs „an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe” für die Zwecke dieser Verordnung nur Anleihen umfassen, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale sich je nachdem unterscheiden, ob der Emittent vordefinierte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht.

(10)

In der Verordnung (EU) 2020/852 wird in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zwischen ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten unterschieden, die unter bestimmten Bedingungen als ökologisch nachhaltig zu betrachten sind. Dieselbe Unterscheidung sollte auch in Bezug auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sowie zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen angestellt werden, wobei für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas spezifische Transparenzanforderungen gelten sollten, wenn diese Tätigkeiten unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission [7] fallen.

(11)

Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei der Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig die Kriterien der genannten Verordnung zugrunde gelegt werden. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” führen, sollte der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig sind und somit den in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltzielen entsprechen oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. In jedem Fall sollten die Emittenten die Erlöse aus ihren europäischen grünen Anleihen in voller Höhe verwendet haben, bevor die jeweilige Anleihe fällig wird, wobei es ihnen gestattet ist, Emissionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission der Anleihen stehen, abzuziehen. Solche ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten sollten mit den Erlösen aus diesen Anleihen sowohl direkt finanziert werden können, indem Vermögenswerte und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, die die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen”) erfüllen, als auch unter bestimmten Bedingungen indirekt über finanzielle Vermögenswerte, mit denen die diesen Kriterien entsprechende Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Daher sollte festgelegt werden, welche Vermögenswert- und Ausgabenkategorien mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen.

(12)

Die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen sollten zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die dauerhafte positive Umweltauswirkungen haben. Eine solche dauerhafte positive Wirkung kann auf verschiedene Weise erzielt werden. Da es sich bei Anlagegütern üblicherweise um langfristige Vermögenswerte handelt, besteht eine erste Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung von materiellen oder immateriellen Anlagegütern zu verwenden, die keine finanziellen Vermögenswerte sind, sofern diese Anlagegüter mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Da zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten mit dauerhaften positiven Umweltauswirkungen auch finanzielle Vermögenswerte verwendet werden können, besteht eine zweite Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für die Finanzierung von finanziellen Vermögenswerten zu verwenden, sofern die Erlöse aus diesen finanziellen Vermögenswerten direkt oder indirekt über nachfolgende finanzielle Vermögenswerte für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Diese finanziellen Vermögenswerte sollten für höchstens drei nachfolgende finanzielle Vermögenswerte in Folge verwendet werden können, und Emittenten sollten sicherstellen, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam prüfen können. Da auch das Vermögen privater Haushalte dauerhafte positive Umweltauswirken haben kann, besteht eine dritte Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung der Vermögenswerte und Ausgaben privater Haushalte zu verwenden. Da außerdem Investitionsausgaben und ausgewählte Betriebsausgaben dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung von Anlagegütern dienen können, besteht eine vierte Möglichkeit der Erlösverwendung bei europäischen grünen Anleihen darin, Investitions- und Betriebsausgaben zu finanzieren, die mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, welche die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, sofern der Emittent einen Plan vorgelegt hat, der die Ausweitung von mit der Verordnung (EU) 2020/852 konformen („taxonomiekonformen”) Wirtschaftstätigkeiten oder die Umwandlung von Wirtschaftstätigkeiten in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission [8] vorsieht („CapEx-Plan”). Schließlich sollten Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen für ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten verwenden können („Portfolio-Ansatz”), sofern sie in den Allokationsberichten nachweisen, dass der Gesamtwert der Anlagegüter oder finanziellen Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihrer ausstehenden Anleihen übersteigt.

(13)

In Bezug auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, für die noch keine technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, oder für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Kontext der internationalen Unterstützung, die zu den in der genannten Verordnung festgelegten Umweltzielen beitragen, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden. Umfang und Geltungsbereich dieser Flexibilität sollten angemessen eingegrenzt werden, damit ein sehr hohes Maß an Ambitionen bei europäischen grünen Anleihen gewahrt wird. Der Emittent sollte nachweisen, dass die Wirtschaftstätigkeiten wesentlich zu einem oder mehreren dieser Umweltziele beitragen, dass sie keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigen und dass sie unter Einhaltung von Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser Nachweis sollte in das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen aufgenommen und von einem externen Prüfer mittels einer positiven Stellungnahme im Rahmen der Voremissionsprüfung validiert werden.

(14)

Um die Emission europäischer grüner Anleihen durch kleinere Unternehmen zu erleichtern, sollten die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nur für die Nettoerlöse solcher Anleihen gelten. Der Nettoerlös setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen dem gesamten Anleiheerlös und den direkt mit der Anleiheemission verbundenen Emissionskosten, die die Kosten der die Emission leitenden Finanzintermediäre, Beratungskosten, Rechtskosten, Rating-Kosten und Kosten im Zusammenhang mit der externen Prüfung umfassen. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten beschließen können, den Bruttoerlös – ohne Abzug der Kosten – für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu verwenden.

(15)

Da als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen häufig von öffentlichen Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten begeben werden, sollte auch diesen Emittenten die Ausgabe europäischer grüner Anleihen gestattet sein. Öffentliche Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten sollten europäische grüne Anleihen begeben dürfen, um öffentliche Vermögenswerte oder Ausgaben zu finanzieren, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, wie etwa Vermögenswerte oder Ausgaben im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen sowie laufenden Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

(16)

Bestimmte Unternehmen, die eine oder mehrere europäische grüne Anleihen auf der Passivseite ihrer Bilanz halten, können unter Umständen nicht für jede Emission solcher Anleihen genau feststellen, für welche Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse dieser Anleihen verwendet wurden. In solchen Fällen sollten die Unternehmen offenlegen können, für welches Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse ihres Portfolios aus europäischen grünen Anleihen zusammengenommen verwendet wurden. In jährlichen Allokationsberichten sollten diese Unternehmen dann nachweisen, dass die betreffenden ökologisch nachhaltigen Vermögenswerte die jeweils anwendbaren technischen Bewertungskriterien erfüllen. Um zu gewährleisten, dass sämtliche Erlöse europäischer grüner Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, sollten die Unternehmen ebenfalls nachweisen, dass der Wert dieser ökologisch nachhaltigen Vermögenswerte über den der noch nicht fälligen europäischen grünen Anleihen hinausgeht oder sich mit diesem deckt. Wenn Emittenten den Portfolio-Ansatz anwenden, sollte die Anforderung, dass Anleiheerlöse nur für finanzielle Vermögenswerte verwendet werden dürfen, die spätestens fünf Jahre nach der Anleiheemission geschaffen wurden, keine Anwendung finden. Um zu gewährleisten, dass die zur Verfügung gestellten Angaben stets vollständig und aktuell sind, sollte ein externer Prüfer alljährlich die jährlichen Allokationsberichte prüfen, außer wenn die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist. Dieser externe Prüfer sollte sein Augenmerk insbesondere auf diejenigen Vermögenswerte richten, die nicht im vorangegangenen jährlichen Allokationsbericht enthalten waren.

(17)

Nach der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Union und die Mitgliedstaaten anhand der Taxonomieanforderungen bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als „ökologisch nachhaltig” angeboten werden. Folglich sollten die in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien maßgeblich dafür sein, welche Anlagegüter, Ausgaben und finanziellen Vermögenswerte mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen. Angesichts des erwarteten technologischen Fortschritts im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit dürften diese technischen Bewertungskriterien mit der Zeit überprüft und geändert werden. Um den Emittenten und Anlegern ungeachtet solcher Änderungen Rechtssicherheit zu geben und zu verhindern, dass sich Veränderungen der technischen Bewertungskriterien negativ auf den Kurs bereits emittierter europäischer grüner Anleihen niederschlagen, sollten Emittenten bei der Verwendung der Erlöse aus solchen Anleihen für zulässige Anlagegüter oder Ausgaben diejenigen technischen Bewertungskriterien heranziehen dürfen, die zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden europäischen grünen Anleihe gelten. Im Falle einer Änderung der anwendbaren technischen Bewertungskriterien sollte der Emittent sicherstellen, dass nicht verwendete oder unter einen CapEx-Plan fallende Erlöse, die den Taxonomieanforderungen noch nicht entsprechen, spätestens nach sieben Jahren die geänderten technischen Bewertungskriterien erfüllen. Ist der Emittent der Auffassung, dass bei einer durch Anleiheerlöse finanzierten Wirtschaftstätigkeit die Gefahr besteht, dass sie die geänderten technischen Bewertungskriterien nicht innerhalb von sieben Jahren erfüllt, so sollte es dem Emittenten gestattet sein, einen Plan dafür vorzulegen, wie die Wirtschaftstätigkeit an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst werden kann und wie die negativen Auswirkungen so weit wie möglich abgemildert werden können. Dieser Plan sollte vor Ablauf des mit der Änderung der technischen Bewertungskriterien beginnenden Siebenjahreszeitraums veröffentlicht und von einem externen Prüfer geprüft werden. Im Rahmen des Portfolio-Ansatzes sollten Emittenten in ihr Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten lediglich Vermögenswerte aufnehmen, die die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den sieben Jahren vor der Veröffentlichung des entsprechenden Allokationsberichts geltenden technischen Bewertungskriterien erfüllen. Folglich sollte ein über eine europäische grüne Anleihe finanzierter Vermögenswert, der die geänderten technischen Bewertungskriterien nicht erfüllt, bis zu sieben Jahre lang weiterhin Teil des Portfolios finanzierter Vermögenswerte sein können.

(18)

Der Zeitraum, der für die Transformation eines Vermögenswerts benötigt wird, damit die Wirtschaftstätigkeit, mit der er zusammenhängt, den Taxonomieanforderungen entspricht, sollte mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgegebenen zeitlichen Rahmen in Einklang stehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt müssen sich zulässige Investitionsausgaben nach der Delegierten Verordnung auf Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb von fünf Jahren nach der Emission der europäischen grünen Anleihe erfüllen werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum von bis zu zehn Jahren ist aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen gerechtfertigt. Der Emittent sollte in seinen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates [9] erstellten Prospekt eine Zusammenfassung seines CapEx-Plans aufnehmen und in seinen jährlichen Allokationsberichten über die Fortschritte bei der Umsetzung seines Plans Bericht erstatten. Am Ende des in seinem CapEx-Plan angekündigten zeitlichen Rahmens sollte der Emittent von einem externen Prüfer eine Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleihe finanzierten Ausgaben vornehmen lassen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.

(19)

In Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführte Drittländer oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission [10] aufgeführte Länder mit hohem Risiko sowie Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, sollten die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” nicht verwenden dürfen.

(20)

Die Organe und Einrichtungen der Union sollten bei der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen die Unionsstandards einhalten, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Standards. Das Europäische Parlament und der Rat regen zur Anwendung des Standards für europäische grüne Anleihen bei der Emission von Anleihen mit zweckgebundener Erlösverwendung an, deren Ziel in ökologischer Nachhaltigkeit besteht. Als weltweit führender Emittent grüner Anleihen arbeitet die Europäische Investitionsbank nach wie vor darauf hin, ihr Programm für grüne Anleihen schrittweise am Standard für europäische grüne Anleihen auszurichten.

(21)

Die Anleger sollten alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen bewerten und solche Anleihen miteinander vergleichen zu können. Zu diesem Zweck sollten spezifische und standardisierte Offenlegungspflichten festgelegt werden, die transparent machen, wie der Emittent den Anleiheerlös für zulässige Anlagegüter, Ausgaben und finanzielle Vermögenswerte zu verwenden gedenkt und wie die Erlöse tatsächlich verwendet werden. Diese Transparenz lässt sich am besten durch Informationsblätter zu europäischen grünen Anleihen und durch Allokationsberichte erreichen. Um die Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen zu erhöhen und das Auffinden der einschlägigen Informationen zu erleichtern, sollten Vorlagen für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden.

(22)

Da es auf Unionsebene keine gemeinsamen standardisierten Vorlagen für Offenlegungen durch Emittenten von ökologisch nachhaltigen Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gibt, ist es für Anleger, die in solche Anleihen investieren, schwierig, die benötigten Informationen auf einfache und zuverlässige Weise aufzufinden, solche Anleihen zu vergleichen und die entsprechenden Daten zusammenzufassen. Insbesondere das Fehlen einer gemeinsamen Methode für die Berichterstattung von Emittenten über die Angleichung der Verwendung von Anleiheerlösen an die Taxonomieanforderungen führt dazu, dass Anleiheanleger, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates [11] Bericht erstatten, mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert sind. Deshalb sollten Vorlagen für Offenlegungen erarbeitet werden, die Emittenten solcher Anleihen ausfüllen und zusammen mit den anderen von ihnen offenzulegenden Unterlagen veröffentlichen können. Diese Vorlagen sollten die Offenlegung von Informationen über die Verwendung von Anleiheerlösen für taxonomiekonforme Tätigkeiten sowie von eindeutigen Angaben zum Anteil der für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas verwendeten Erlöse vorsehen. Die Vorlagen sollten von der Kommission im Wege von Leitlinien zu den einer Emission vorausgehenden freiwilligen Offenlegungen, die als Inspiration für künftige nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen nach dem Unionsrecht dienen kann, sowie im Wege eines delegierten Rechtsakts zu regelmäßigen Offenlegungen erarbeitet werden. Diese Offenlegungen sollten mit den einschlägigen Abschnitten des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und des Allokationsberichts zu europäischen grünen Anleihen in Einklang stehen.

(23)

Die Anleger sollten kosteneffizient auf verlässliche Informationen über europäische grüne Anleihen zugreifen können. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten daher einen unabhängigen externen Prüfer damit beauftragen, eine Voremissionsprüfung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und eine Nachemissionsprüfung der jährlichen Allokationsberichte zu europäischen grünen Anleihen zu erstellen.

(24)

Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach der vorliegenden Verordnung sollten externe Prüfer bei der Beurteilung der Taxonomiekonformität verschiedener Projekte nach einem Stichprobenverfahren gemäß bewährten Marktpraktiken für Bestätigungsleistungen vorgehen dürfen, sofern die Komplexität, der Umfang und die praktische Undurchführbarkeit einer vollständigen Beurteilung der zugrunde liegenden Tätigkeiten dies rechtfertigen. Über ein solches Stichprobenverfahren sollten sich externe Prüfer vergewissern können, dass solche Projekte, einschließlich solcher, die durch steuerliche Anreize und Subventionen finanziert werden, im Einklang mit den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Bei diesem Stichprobenverfahren sollten Datenschutzmaßnahmen berücksichtigt werden, damit ein hohes Maß an Schutz von personenbezogenen und anderen sensiblen Daten sichergestellt ist, die für die Zwecke der externen Prüfung nicht relevant sind.

(25)

Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach der vorliegenden Verordnung sollten externe Prüfer eine unabhängige Stellungnahme dazu abgeben, ob der Emittent die Taxonomieanforderungen erfüllt. Bei der Beurteilung der Erfüllung quantitativer Kriterien sollten externe Prüfer prüfen, ob zukunftsbezogene Schätzungen auf plausiblen Annahmen beruhen, wobei keine Ergebnisse garantiert werden können. Bei der Beurteilung der Erfüllung qualitativer Kriterien sollten externe Prüfer prüfen, ob geeignete Verfahren und Sorgfaltspflichtregelungen vorhanden sind, mit denen Risiken und andere Probleme, die sich im Zusammenhang mit diesen Kriterien ergeben könnten, bewertet, gemindert und ausgeräumt werden sollen.

(26)

Zur Erhöhung der Transparenz sollten die Emittenten auch über die Umweltauswirkungen ihrer Anleihen Auskunft geben, indem sie nach vollständiger Verwendung der Erlöse einer Anleihe mindestens einmal während ihrer Laufzeit einen Wirkungsbericht veröffentlichen. Um den Anlegern sämtliche zur Beurteilung der Umweltauswirkungen europäischer grüner Anleihen relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte aus den Wirkungsberichten klar hervorgehen, anhand welcher Parameter, Methoden und Annahmen die Umweltauswirkungen beurteilt wurden. Um die Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen zu erhöhen und das Auffinden der einschlägigen Informationen zu erleichtern, sollten Vorlagen für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden. Um die Genauigkeit der Wirkungsberichte sicherzustellen und die Anleger vor Grünfärberei (Greenwashing) zu schützen, sollten die Emittenten unabhängige externe Prüfer mit der Überprüfung dieser Wirkungsberichte beauftragen können.

(27)

Europäische grüne Anleihen sowie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen können es Unternehmen erleichtern, ihren Übergang zur Nachhaltigkeit zu finanzieren. Die Emittenten derjenigen Anleihen, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [12] zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind, sollten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 angeben, wie und in welchem Ausmaß durch die Emission dieser Anleihen die Taxonomiekonformität auf Unternehmensebene erhöht wird. Diese Angaben könnten als Anstieg in Prozentpunkten des aus den Anleiheerlösen erzielten taxonomiekonformen Umsatzes angegeben werden. Diejenigen dieser Emittenten, die zur Veröffentlichung jedweder ihrer Pläne für die Sicherstellung der Vereinbarkeit ihrer Geschäftsmodelle und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, und diejenigen, die solche Pläne freiwillig veröffentlichen, sollten angeben, wie ihre Anleihenerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen. Diese Informationen sollten im Informationsblatt und im Allokationsbericht zu europäischen grünen Anleihen und/oder in den Vorlagen für fakultative Offenlegungen vor Emissionen bzw. regelmäßige Offenlegungen nach Emissionen offengelegt werden.

(28)

Staatliche Prüfer sind durch Gesetz eingerichtete Stellen, die für die Kontrolle öffentlicher Ausgaben zuständig sind, über die entsprechende Expertise verfügen und deren Unabhängigkeit gesetzlich garantiert ist. Öffentliche Emittenten, die europäische grüne Anleihen emittieren, sollten daher für die Prüfung der Verwendung der Anleiheerlöse zusätzlich zu den externen Prüfern, die für die Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleihe finanzierten Wirtschaftstätigkeiten zuständig bleiben sollten, auf solche staatlichen Prüfer zurückgreifen dürfen. Staatliche Prüfer sollten nicht nach Maßgabe dieser Verordnung registriert oder beaufsichtigt werden.

(29)

Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” sollte nur für Anleihen verwendet werden dürfen, für die der Emittent einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht hat oder die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung fallen. Die genannte Verordnung umfasst Haftungsbestimmungen.

(30)

Um einen effizienten Markt für europäische grüne Anleihen zu gewährleisten, sollten die Emittenten auf ihren Websites nähere Angaben zu den von ihnen begebenen europäischen grünen Anleihen veröffentlichen. Um die Verlässlichkeit dieser Angaben und das Vertrauen der Anleger sicherzustellen, sollten die Emittenten ebenfalls die Voremissionsprüfung, alle Nachemissionsprüfungen sowie gegebenenfalls alle Prüfungen von Wirkungsberichten, den CapEx-Plan und einen Link zum Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen sollten mit deutlich angezeigten Veröffentlichungsterminen zugänglich sein, sodass Nutzer Änderungen von einer Prüfung zur nächsten erkennen können. Die in solchen Dokumenten enthaltenen Informationen sollten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden desjenigen Herkunftsmitgliedstaats anerkannt wird, in dem die Anleihe öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen wird, oder alternativ in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung ist die englische Sprache die in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache, was sich jedoch in der Zukunft ändern könnte.

(31)

Bei traditionellen Verbriefungstransaktionen ist der Emittent der Anleihen eine rechtlich vom Originator getrennte Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE). Bei dem Originator wiederum handelt es sich um das Unternehmen, das die Anleiheerlöse zur Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet. Die Wachstumsmöglichkeiten eines Verbriefungsmarktes europäischer grüner Anleihen mit ausschließlich taxonomiekonformen zugrunde liegenden Risikopositionen wären derzeit erheblich eingeschränkt, da es an verbriefungsfähigen taxonomiekonformen Vermögenswerten mangelt. Daher empfahl die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates [13] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) in ihrem Bericht über die Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefungen als effiziente und pragmatische Vorgehensweise in der Übergangsphase, anstelle der Verbriefungszweckgesellschaften die Originatoren von Verbriefungen der Pflicht der zweckgebundenen Erlösverwendung zu unterwerfen. Eine solche Vorgehensweise wäre angezeigt, bis in der Wirtschaft der Union ein ausreichendes Volumen an taxonomiekonformen Vermögenswerten erreicht wird. Damit diese auch durchgesetzt werden kann, sollte die Verantwortung des Originators für die künftige Verwendung von Erlösen in dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt eindeutig festgelegt werden.

(32)

Für Anleihen aus Verbriefungen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” aufweisen, sollten besondere Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen gelten, damit das Vertrauen der Anleger gestärkt und sichergestellt wird, dass sie umfassend über die Umweltaspekte der Transaktion informiert werden. Es sollte für ausreichend Transparenz gesorgt werden, um den unterschiedlichen Präferenzen von Anlegern in Bezug auf die Umweltaspekte des zugrunde liegenden Portfolios von Vermögenswerten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass die Auswahl der vom Originator zu verbriefenden Vermögenswerte keine Risikopositionen umfasst, mit denen die Exploration, der Abbau, die Förderung, die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung, die Raffination oder der Vertrieb, einschließlich Transport und Handel, von fossilen Brennstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [14] finanziert werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Ausschlussanforderungen sollten jedoch auf den vorrangigen Zweck der verbrieften Risikopositionen ausgerichtet sein und keine Risikopositionen erfassen, die nur marginal oder beiläufig mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen verbunden sind, wie z. B. ein gewerbliches Gebäude mit einem Gasspeicher. Außerdem sollten die Ausschlussanforderungen nicht ausschließlich auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ausgerichtet sein, wie z. B. bei Kfz-Darlehen oder Wohnimmobilienkrediten. Darüber hinaus sollte der Originator Informationen über die Taxonomiefähigkeit, die Taxonomiekonformität und die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” in Bezug auf die durch die verbrieften Risikopositionen finanzierten Tätigkeiten offenlegen. Eine solche Offenlegung sollte nach besten Kräften, entsprechend den Möglichkeiten des Originators und unter Verwendung der verfügbaren Daten, einschließlich aus der internen Datenbank oder dem IT-System des Originators, erfolgen. Die Originatoren sind angehalten, diese Informationen auch über die Verbriefungsregister zugänglich zu machen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates [15] bei der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates [16] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) registriert wurden.

(33)

Es bedarf einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, um die Einhaltung der für Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften geltenden spezifischen Anforderungen zu überprüfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die beaufsichtigen, ob Verbriefungstransaktionen ihrer Bezeichnung als „einfach, transparent und standardisiert” (STS) entsprechen, was auch spezifische Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen umfasst. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Prüfung von Verbriefungstransaktionen ist es angemessen, dass diese zuständigen Behörden auch die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung durch Originatoren beaufsichtigen. Da jedoch sowohl Originatoren als auch Verbriefungszweckgesellschaften an einer Verbriefung beteiligt sind, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten entsprechenden Aufsichtsbefugnisse sowohl den für den Originator als auch den für die Verbriefungszweckgesellschaft zuständigen Behörden übertragen werden, welche zusammenarbeiten sollten, um eine wirksame und angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen.

(34)

Die zuständigen Behörden sollten Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen beaufsichtigen, die sich für die Verwendung der gemeinsamen Vorlagen für regelmäßige Offenlegungen nach der Emission entscheiden, um sicherzustellen, dass alle in diesen Vorlagen enthaltenen Angaben ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Erfüllen die Emittenten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht, so sollten die zuständigen Behörden diesen Umstand öffentlich machen.

(35)

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen vorgelegt. Informationen über europäische grüne Anleihen werden für Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer sowie für die breite Öffentlichkeit von Nutzen sein. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung genannten Offenlegungsdokumente, einschließlich des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen, des Allokationsberichts und des Wirkungsberichts, gegebenenfalls des CapEx-Plans und der Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen sowie die von externen Prüfern durchgeführten Prüfungen öffentlich und kostenlos zugänglich sein. Ein solches zentrales europäisches Zugangsportal (ESAP) könnte einen geeigneten Mechanismus zur Umsetzung dieses Ziel darstellen.

(36)

Für größere Transparenz im Hinblick auf die Methoden externer Prüfer und um zu gewährleisten, dass externe Prüfer über angemessene Qualifikationen sowie über ausreichende Berufserfahrung und Unabhängigkeit verfügen, und um das Risiko potenzieller Interessenkonflikte zu verringern und dadurch ein angemessenes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Emittenten europäischer grüner Anleihen nur auf externe Prüfer zurückgreifen, die registriert sind und laufend von der ESMA beaufsichtigt werden.

(37)

Um die Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleiheerlöse finanzierten Wirtschaftstätigkeiten für die Anleger transparenter zu machen, sollten die externen Prüfer gegenüber den Nutzern der Vor- und Nachemissionsprüfungen und gegebenenfalls der Prüfungen der Wirkungsberichte hinreichend detailliert offenlegen, welche Methoden und zentralen Annahmen sie unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von geschützten Daten und geistigem Eigentum bei ihren externen Prüfungen verwenden.

(38)

Um die Unabhängigkeit, Objektivität und Qualität der Vor- und Nachemissionsprüfungen zu gewährleisten, sollten externe Prüfer über Vorkehrungen verfügen, die in ihrem Unternehmen für eine solide Unternehmensführung und -kontrolle sorgen. Die Geschäftsleitung der externen Prüfer sollte daher über ausreichendes Fachwissen in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Umweltfragen verfügen und dafür sorgen, dass die externe Prüfung von einer ausreichenden Zahl von Mitarbeitern mit den erforderlichen Kenntnissen und der notwendigen Erfahrung durchgeführt wird. Aus dem gleichen Grund sollte die Compliance-Stelle befugt sein, ihre Erkenntnisse einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des externen Prüfers zu melden.

(39)

Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen und hohe Standards in Bezug auf Transparenz und ethisches Verhalten zu wahren, sollten externe Prüfer Anforderungen an ihre Organisation erfüllen und Verhaltensregeln befolgen, um tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu verringern und zu vermeiden oder, wenn diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umzugehen. Externe Prüfer sollten nicht berechtigt sein, eine externe Prüfung durchzuführen, wenn ein Interessenkonflikt besteht, der nicht ordnungsgemäß behoben werden kann. Externe Prüfer sollten daher jegliche Interessenkonflikte auf transparente Weise in den externen Prüfungen offenlegen. Sie sollten jedes erhebliche Risiko für ihre Unabhängigkeit und für die Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter, wichtiger Anteilseigner und jeglicher anderer am Prozess der externen Prüfung beteiligter Personen sowie die zur Abschwächung dieser Risiken angewandten Schutzmaßnahmen schriftlich festhalten.

(40)

Externe Prüfer sollten beurteilen und dokumentieren, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt in Bezug auf einen Kunden besteht, auch in Fällen, in denen erhebliche persönliche oder finanzielle Verbindungen zwischen dem externen Prüfer und dem zu prüfenden Unternehmen bestehen.

(41)

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [17] untersagt die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen für ein geprüftes Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie dieses Unternehmens, ausgenommen die Erbringung von Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen. Die Durchführung externer Prüfungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfolgen.

(42)

Es sollte vermieden werden, dass die zuständigen Behörden diese Verordnung nicht einheitlich anwenden. Gleichzeitig sollten die Transaktions- und Betriebskosten externer Prüfer gesenkt werden, das Anlegervertrauen gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Aus diesem Grund sollte der ESMA die EU-weite allgemeine Zuständigkeit für die Registrierung externer Prüfer und deren laufende Beaufsichtigung übertragen werden. Die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für diese Fragen auf die ESMA dürfte bei den Registrierungsanforderungen und der laufenden Beaufsichtigung für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und das Risiko von Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten ausräumen. Gleichzeitig dürfte die ausschließliche Zuständigkeit die Allokation von Aufsichtsressourcen auf Unionsebene optimieren, die Expertise somit bei der ESMA bündeln und die Aufsicht effizienter machen.

(43)

Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei externen Prüfern, bei an externen Prüfungen beteiligten Personen und verbundenen Dritten, bei Dritten, an die die externen Prüfer operative Funktionen ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit externen Prüfern oder externen Prüfungstätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen, anfordern können.

(44)

Damit die ESMA ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere externe Prüfer dazu zwingen kann, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder einer Ermittlung oder Überprüfung vor Ort zuzustimmen, sollte sie Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können.

(45)

Emittenten europäischer grüner Anleihen sind möglicherweise darauf angewiesen, die Leistungen externer Prüfer aus Drittländern von außerhalb der Union in Anspruch zu nehmen. Es sollte deshalb eine Drittlandsregelung für externe Prüfer festgelegt werden, in deren Rahmen externe Prüfer aus einem Drittland ausgehend von einer Beurteilung, Anerkennung oder Billigung der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen die entsprechenden Dienste erbringen können. Um externen Prüfern aus Drittländern bei Nichtvorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses den Zugang zu erleichtern, sollte ein Verfahren für die Anerkennung von in einem Drittland niedergelassenen externen Prüfern durch die ESMA festgelegt werden.

(46)

Um es externen Prüfern aus einem Drittland zu erleichtern, für Emittenten europäischer grüner Anleihen Leistungen zu erbringen, sollte eine Regelung festgelegt werden, die es registrierten externen Prüfern, die in der EU niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Leistungen zu billigen. Hat ein externer Prüfer die von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Leistungen gebilligt, sollte er vollumfänglich für diese Leistungen verantwortlich sein und umfassend gewährleisten müssen, dass der betreffende externe Drittlandsprüfer die vorliegende Verordnung einhält.

(47)

Zwecks Umsetzung der Ziele der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung in Bezug auf den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in den Vorlagen für fakultative regelmäßige Offenlegungen nach der Emission offenzulegenden Informationen, das Verfahren, nach dem die ESMA ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ausübt, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen, sowie das Verfahren zu ergänzen, nach dem die ESMA ihre Befugnis zur Erhebung von Gebühren ausübt, einschließlich Bestimmungen zu Gebührenarten, zu Gebührenanlässen, zur Gebührenhöhe, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz stehen sollte, und zur Zahlungsweise der Gebühren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom über bessere Rechtsetzung [18] niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48)

Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(49)

Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt werden, in denen näher festgelegt wird, nach welchen Kriterien der Registrierungsantrag eines externen Prüfers, einschließlich in Bezug auf die Handhabung von Interessenkonflikten, sowie die von diesem gelieferten Angaben zu bewerten sind, um zu bestimmen, inwieweit er die vorliegende Verordnung einhält. Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.

(50)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [19] ausgeübt werden.

(51)

Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards beauftragt werden, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Bereitstellung der für die Registrierung externer Prüfer notwendigen Angaben festgelegt sind. Der Kommission sollte nach Artikel 291 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form eines Durchführungsrechtsakts zu erlassen.

(52)

Die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte von der Kommission fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach alle drei Jahre auf der Grundlage von Beiträgen der mit der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichteten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der ESMA, soweit vorhanden, überprüft werden. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission ferner im Wege eines Berichts beurteilen, inwieweit an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen reguliert werden müssen. Darüber hinaus sollte die Kommission vor Ende 2024 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht auf der Grundlage ihrer Überprüfung der technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erstellen.

(53)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass Emittenten europäischer grüner Anleihen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht wird, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse vor und nach der Emission der europäischen grünen Anleihen ausüben können. Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen der ihnen mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufsichtsbefugnisse nicht verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die Informationen, die die Emittenten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen müssen, wahrheitsgemäß oder korrekt sind oder ob die Emittenten ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Erlösverwendung erfüllt haben.

(54)

Da mit der vorliegenden Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, der die Einstufung öffentlicher Schuldinstrumente als ökologisch nachhaltig ermöglicht, sollten Finanzunternehmen ihre Risikopositionen in ökologisch nachhaltigen öffentlichen Schuldinstrumenten im Rahmen ihrer Green Asset Ratio (GAR) offenlegen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgesehen. Im Zuge der bis zum durchzuführenden Überprüfung dieser Delegierten Verordnung sollte beurteilt werden, ob Risikopositionen in öffentlichen Schuldinstrumenten in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren einbezogen werden sollten.

(55)

Um die Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer zu erleichtern und der ESMA gleichzeitig ausreichend Zeit für die Erarbeitung des Rahmens für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer einzuräumen, sollten die ersten 18 Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung einen Übergangszeitraum darstellen. Während dieses Übergangszeitraums sollten externe Prüfer Dienstleistungen erbringen können, sofern sie dies der ESMA melden und sich nach besten Kräften um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung bemühen. Externe Prüfer aus Drittländern sollten darüber hinaus sicherstellen, dass sie während des Übergangszeitraums über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Die ESMA sollte überwachen, ob externe Prüfer die vorliegende Verordnung einhalten, und dies bei der Beurteilung, ob ein betreffender externer Prüfer die Registrierungsanforderungen erfüllt, berücksichtigen.

(56)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” einheitliche Anforderungen gelten, ein einfaches Registrierungssystem und einen einfachen Aufsichtsrahmen für externe Prüfer zu schaffen und zu diesem Zweck Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer in der Union in die Hand einer einzigen Aufsichtsbehörde zu legen, die Beaufsichtigung von Emittenten europäischer grüner Anleihen einzuführen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt vorgeschrieben ist, sowie für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen – zur Verbesserung ihrer Transparenz und ihrer Vergleichbarkeit sowie letztlich zwecks Erleichterung der Aufnahme von Kapital für Projekte mit ökologisch nachhaltigen Zielsetzungen und gleichzeitig zur Förderung der Integrität des Marktes – Vorlagen für fakultative Offenlegungen vor und nach Emissionen bereitzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(57)

Die EZB wurde vom Europäischen Parlament angehört und hat ihre Stellungnahme [20] am abgegeben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fundstelle(n):
IAAAJ-58291

1Amtl. Anm.: ABl C 152 vom , S. 105.

2Amtl. Anm.: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom .

3Amtl. Anm.: Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl L 282 vom , S. 1).

4Amtl. Anm.: ABl C 76 vom , S. 23.

5Amtl. Anm.: ABl C 415 vom , S. 22.

6Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom , S. 13).

7Amtl. Anm.: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl L 442 vom , S. 1).

8Amtl. Anm.: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl L 443 vom , S. 9).

9Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl L 168 vom , S. 12).

10Amtl. Anm.: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl L 254 vom , S. 1).

11Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl L 317 vom , S. 1).

12Amtl. Anm.: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182 vom , S. 19).

13Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl L 331 vom 15. 12. 2010, S. 12).

14Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 328 vom , S. 1).

15Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 347 vom , S. 35).

16Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl L 331 vom , S. 84).

17Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl L 158 vom , S. 77).

18Amtl. Anm.: ABl L 123 vom , S. 1.

19Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 vom , S. 13).

20Amtl. Anm.: ABl C 27 vom , S. 4.