ESRS G1 10.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Konzepte für die Unternehmensführung und Unternehmenskultur

10.

Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben decken die folgenden Punkte im Zusammenhang mit den Konzepten des Unternehmens zu Aspekten der Unternehmensführung ab:

  1. eine Beschreibung der Mechanismen zur Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu seinem Verhaltenskodex oder ähnlichen internen Regeln stehen, und ob es die Berichterstattung interner und/oder externer Interessenträger berücksichtigt,

  2. verfügt das Unternehmen über keine mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption [1] im Einklang stehenden Konzepten zur Bekämpfung von Korruption oder Bestechung, so gibt es dies an und erklärt, ob es plant, solche Konzepte einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

  3. wie das Unternehmen Hinweisgeber schützt, einschließlich

    1. Einzelheiten zur Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber, einschließlich der Frage, ob das Unternehmen seinen eigenen Arbeitskräften Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt, sowie Informationen über die Benennung und Schulung von Mitarbeitern, die solche Meldungen erhalten, und

    2. Maßnahmen zum Schutz eigener Arbeitskräfte, die Hinweisgeber sind, vor Vergeltungsmaßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates [2],

  4. verfügt das Unternehmen über keine Strategien zum Schutz von Hinweisgebern [3], so gibt es dies an und teilt mit, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

  5. neben den Verfahren zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ob das Unternehmen über Verfahren verfügt, um Vorfälle im Zusammenhang mit der Unternehmensführung, einschließlich Fällen von Korruption und Bestechung, unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen,

  6. gegebenenfalls, ob das Unternehmen über Strategien in Bezug auf den Tierschutz verfügt,

  7. das Konzept des Unternehmens für organisationsinterne Schulungen zur Unternehmensführung, einschließlich Zielgruppe, Häufigkeit und Umfang, und

  8. die Funktionen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.

Fundstelle(n):
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XAAAJ-58286

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“) abgeleitet werden.

2Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl L 305 vom , S. 17).

3Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“) abgeleitet werden.