ESRS 2 5.

1. Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

5.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde,

  2. für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:

    1. eine Bestätigung, dass der Konsolidierungskreis der gleiche wie für den Abschluss ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das berichtende Unternehmen keinen Abschluss erstellen muss oder dass das berichtende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, und

    2. gegebenenfalls, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind,

  3. inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette),

  4. ob das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auszulassen (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen und Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen), und

  5. im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-58280