ESRS 2 16.

1. Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

Aufnahme von Informationen mittels Verweis

16.

Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-58280