ESRS 2 16.
1. Grundlagen für die Erstellung
Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen
Aufnahme von Informationen mittels Verweis
16.
Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-58280