ESRS 2 13.

1. Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

13.

Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen

  1. die Änderungen und die Gründe dafür erläutern und u. a. erklären, warum die ersetzte Kennzahl nützlichere Informationen liefert,

  2. angepasste Vergleichszahlen angeben, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an, und

  3. die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum angegebenen Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen angeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-58280