BSG Beschluss v. - B 5 R 5/12 BH

(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit eines Gesuchs zur Ablehnung eines Richters wegen vermeintlicher Befangenheit - erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG auch in Anhörungsrügeverfahren)

Gesetze: § 60 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG

Instanzenzug: Az: S 13 R 220/08vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 33 R 704/11 Urteil

Gründe

1Mit Beschluss vom , zugestellt am , hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt und die privatschriftliche Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil als unzulässig verworfen. Mit Schreiben des hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass ein erneuter Antrag auf PKH wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden müsse.

2Mit Schriftsätzen vom , , und hat der Kläger sinngemäß Anhörungsrüge erhoben und erneut die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Außerdem hat er den Vorsitzenden Richter Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3Der Senat kann über das Befangenheitsgesuch in seiner Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden Richter Dr. B. entscheiden, weil dieses Gesuch unzulässig ist (vgl - und vom - B 11 AL 19/01 B - jeweils mwN).

4Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10b). Mit der pauschalen Behauptung, das Schreiben vom verstoße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG und sei ein Angriff gegen die Grundfesten des Rechtsstaats, werden nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorgebracht. Eine ins Einzelne gehende Bezeichnung der Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen, liegt darin nicht.

5Die erneuten Anträge auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind unzulässig. Ihnen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine erneuten PKH-Anträge nicht auf neue Tatsachen stützt (vgl BGH NJW 2004, 1805, 1807; Zöller/Geimer,, ZPO, 29. Aufl 2012, § 117 RdNr 6). Da gegen die Ablehnung von PKH im Beschluss des Senats vom ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, war auch die hiergegen gerichtete "Beschwerde" des Klägers sinngemäß als Neuantrag zu verstehen.

6Die Anhörungsrüge (§ 178a SGG) gegen den Beschluss des Senats vom ist insgesamt unzulässig, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 2 S 5, Abs 1 Nr 2 SGG). Jedenfalls soweit die Verwerfung der vom Kläger privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde betroffen ist, ist die Anhörungsrüge auch nicht formgerecht (§ 178a Abs 4 S 1 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Denn nach § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang herrscht auch im Anhörungsrügeverfahren (BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6 RdNr 4 mwN; ).

7Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter .

8Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:310112BB5R512BH0

Fundstelle(n):
BAAAJ-58169