BGH Beschluss v. - V ZB 61/23

Instanzenzug: Az: 85 T 29/23 WEGvorgehend Az: 72 C 59/22

Gründe

I.

1Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit der Klage hat die Klägerin, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdeführerin, von den Beklagten die Zahlung einer Abrechnungsspitze und Hausgeldzahlungen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stattgegeben und die Kosten den Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Amtsgericht bis zum auf 13.506,10 € und für die Zeit danach auf 9.527,76 € festgesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung auf 37.325,50 € Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin den Streitwert einheitlich auf nur 10.330,18 € festgesetzt und im Tenor seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung weiter und beantragt die Abgabe der Sache an das Kammergericht.

II.

21. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin nicht die Rechtsbeschwerde, sondern - bei erfolgter Zulassung - die weitere Beschwerde an das Kammergericht statt (vgl. , juris Rn. 1). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (, NJW 2018, 1606 Rn. 9).

32. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts - entgegen der im Tenor erfolgten Zulassung - nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde - wie hier in den Gründen des Beschlusses - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (vgl. , NJW-RR 2009, 424 Rn. 15; Beschluss vom - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9; Beschluss vom - I ZB 77/12, juris Rn. 16; Beschluss vom - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 11; Beschluss vom - II ZB 31/20, juris Rn. 1).

43. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:071223BVZB61.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-58142