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Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch Vermittler eines Mobilfunkvertrags
In seinem äußert sich das BMF bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgerätes durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags und ändert den UStAE.
I. Hintergrund
Der UStAE regelt bereits in Abschnitt 10.2 Abs. 5 Satz 7 UStAE unter Verweis auf das , BStBl 2014 II S. 1024 den Fall, in dem ein Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektroartikel liefert und das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine von der o.g. Abgabe abhängige Provision gewährt. Danach handelt es sich insoweit bei der Provision nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern von einem Dritten gezahltes Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektroartikels. Die Regelung gilt unabhängig von der Höhe einer Zuzahlung des Kunden.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF-Schreibens vom 23.1.2024
Schließen ein Mobilfunkunternehmen und ein Vermittler einen Vertrag, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-) Provision unabhängig von der Ab...