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GmbH | Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung
Die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar.
Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt (§ 241 Nr. 1 AktG entsprechend). Zulässig sind gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Teilnahmerechts durch die Anordnung der gemeinsamen Vertretung mehrerer an einem Geschäftsanteil Berechtigter. Das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Teilnahmerecht ist aber unverzichtbar, soweit dem Gesellschafter die willensgetragene W...