Ist das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters betragsmäßig im Verhältnis zu den sofort abziehbaren Werbungskostenüberschüssen erheblich, steht § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG einem Verlustausgleich oder -abzug nicht entgegen, auch wenn das Risiko den Werbungskostenüberschüssen der Höhe nach nicht gleichkommt
Leitsatz
Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG) muß, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, zwar der Höhe nach nicht dem als sofort ausgleichsfähig und abziehbar geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen, es muß aber ein - im Verhältnis zu dem Werbungskostenüberschuß - erhebliches Risiko bestehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492). *)
*) S. hierzu - (BStBl I S. 355).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 496 BFH/NV 1994 S. 34 Nr. 5 StBp. 2010 S. 139 Nr. 5 AAAAA-94879
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