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Erbschaftsteuer | Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 (FG)
Die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 ist nicht erwerberbezogen auszulegen, d. h. es ist kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich. Die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und der Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher der Pool-Bindung unterfallenden Anteile auf einen Dritten stellt eine Aufhebung i. S. des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar.
Quelle: , NWB JAAAJ-55155