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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 124/21

Gesetze: ErbStG 2009 § 13a Abs. 5 Nr. 5; ErbStG 2009 § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; AO § 42

Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009

Leitsatz

Die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 ist nicht erwerberbezogen auszulegen, d.h. es ist kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich.

Die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und der Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher der Pool-Bindung unterfallenden Anteile auf einen Dritten stellt eine Aufhebung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 32 Nr. 2
ErbStB 2024 S. 33 Nr. 2
JAAAJ-55155

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.09.2023 - 3 K 124/21

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