Die Beschränkung der Haftung von BGB-Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag auf das Gesellschaftsvermögen schließt die Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft jedenfalls dann nicht i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG aus, wenn die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern für Schulden der Gesellschaft persönlich haften
Leitsatz
1. Zur Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf eine BGB-Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.*)
2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, die Gesellschafter sich aber auf schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verpflichtet haben, für Schulden der Gesellschaft persönlich aufzukommen.*)
*) S. hierzu (BStBl I S. 355).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 490 BFH/NV 1993 S. 54 Nr. 9 StBp. 2010 S. 138 Nr. 5 GAAAA-94877
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