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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 44

Erbschaftsteuerliche Betrachtung von Personengesellschaften

Eine Analyse im Lichte des MoPeG 2024, des Wachstumschancengesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes unter Einbezug des § 7 Abs. 8 ErbStG

Luca Cornelius, Theresa Mark und Hasan Karadeniz

Im Lichte des Gesetzes zur Modernisierung des Personen- und Gesellschaftsrechts (MoPeG) im Jahr 2024 eröffnen sich bedeutende Analysemöglichkeiten hinsichtlich der Auswirkungen auf Personengesellschaften. Die legislativen Änderungen, insbesondere die Streichung der Vorschriften zur gesamthänderischen Vermögensbindung, haben potenziell weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung dieser Gesellschaftsformen.

Eine prägnante Dimension der Analyse betrifft die Fortführung der transparenten Besteuerung von rechtsfähigen Personengesellschaften im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Trotz der modifizierten rechtlichen Rahmenbedingungen ist zu evaluieren, welche Bedeutung das MoPeG für die steuerliche Planung und Gestaltung von Personengesellschaften im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hat.

Die Herausforderungen ergeben sich insbesondere aus der möglichen Auslegungsvariabilität durch die Rechtsprechung als Reaktion auf die gesetzlichen Veränderungen. Darüber hinaus birgt das MoPeG das Potenzial, als Katalysator für eine geänderte Interpretation und Anwendung von steuerlichen Vorschriften zu wirken. Es ist von essenzieller Bedeutung, die dynamischen Entwicklungen in der Rechtsprechung zu verfolgen, um rechtspolitischen Handlungsbedarf frühzeitig zu erkennen und adäquate Maßnahmen zur Sicherung steuerlicher Stabilität zu ergreifen.

Ziel dieses Beitrags ist es daher, herauszustellen, welche Perspektiven sich im Lichte des MoPeG ergeben, um die sich formierenden steuerlichen Paradigmen im Bereich der Personengesellschaften eingehend zu erforschen und auf dieser Grundlage präzise Handlungsempfehlungen für Steuerpraktiker und Unternehmen abzuleiten.

Kernaussagen
  • Die Abschaffung der Gesamthand aus zivilrechtlicher Sicht stellt den Diskurs in diesem Thema ein und betont die Rechtsfähigkeit der GbR.

  • Der Gesetzgeber betont mit § 39 AO und § 2a ErbStG die Fortführung der Gesamthand im Steuerrecht und somit auch bei der Erbschaftsteuer.

  • Die Regelung der disquotalen Einlage unter Beachtung des § 7 Abs. 8 ErbStG findet bei Personengesellschaften keine Anwendung.

  • Mandanten sollten noch vor der Änderung und Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG auf die mögliche Gestaltung des KGaA-Modells hingewiesen werden.

  • Hinsichtlich des Einstimmigkeitsprinzips sollte nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch erbschaftsteuerlich eine Überprüfung in Bezug auf eine drohende respektive vorliegende Betriebsaufspaltung vorgenommen werden.

I. Gesetzesentwicklung und Einführung des MoPeG im Hinblick auf das Wachstumschancengesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

1. Mittelbare Auswirkungen auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

„Was lange währt, wird endlich gut“. Getreu diesem Motto lässt sich wohl zusammenfassen, welche Rechtsgrundlage und Rechtsentwicklung das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) durchlebt hat. Bereits in der Vergangenheit haben sich Forderungen aus Teilen der Literatur ergeben, dass die GbR eine eigenständige Rechtspersönlichkeit haben müsse. Dabei hatte der BGH bereits im Jahr 2001 entschieden, dass die Außen-GbR eine Rechtsfähigkeit besitze und somit durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen könne. Nur fünf Jahre später stellte der BGH dies erneut klar, da er auch dinglich der S. 45Gesellschaft Gesellschaftsvermögen zusprach und anteiliges Eigentum der Gesellschafter verneinte.

Das Mantelgesetz mit seinen 135 Artikeln setzt u. a. genau an diesem Punkt an. Grundlage für die Reformierung des Personengesellschaftsrechts war nach Ansicht von Jähne der 71. Deutsche Juristentag 2016 in Essen. Hierbei wurde bereits eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrecht untersucht und gefordert. Nachdem der sog. „Mauracher Entwurf“ von einer eins zu diesem Zwecke ausgewählten Expertenkommission gefertigt wurde, veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz diesen. Dem veröffentlichten Referentenentwurf folgte sodann der Regierungsentwurf, ehe der Bundestag das Gesetz am verabschiedete. Mit Verkündung vom trat das Gesetz nun zum in Kraft.

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