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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 39

Teleologische Anwendung des 90%-Einstiegstests für die Erbschaft- und Schenkungsteuerbegünstigung i. S. des § 13a ErbStG

Besprechung des

Michael Casper und Antonia Smentoch

Mit Urteil vom hat der BFH eine weitreichende Entscheidung zum Einstiegstest i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut sieht der II. Senat für den 90%-Einstiegstest den Abzug von betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln als zulässig an.

Demnach kann die Steuerbefreiung von Unternehmensvermögen ggf. auch dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsunternehmen handelt, dessen Hauptzweck in einer land- und forstwirtschaftlichen (§ 13 Abs. 1 EStG), gewerblichen (§ 15 Abs. 1 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Tätigkeit liegt und welches nach dem Gesetzeswortlaut den Einstiegstest nicht besteht.

Kernaussagen
  • Betriebsvermögen erfährt bislang keine umfassende Erbschaft- und Schenkungsteuerbegünstigung, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen vor Verrechnung mit betrieblich veranlassten Schulden 90 % des Wertes des Betriebsvermögens übersteigt.

  • Kritik: Es findet der Vergleich einer Nettogröße (Betriebsvermögenswert) mit einer Bruttogröße (Verwaltungsvermögen vor Abzug von Schulden) statt. Bislang erfolgt hierdurch die Benachteiligung von Unternehmen mit hohen Forderungs- und Liquiditätsbeständen, denen gleichwertige betriebliche Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

  • Der BFH entschied, dass bei Handelsunternehmen die Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG teleologisch zu erfolgen hat. Der II. Senat sieht den Abzug der betrieblich veranlassten Schulden für die Berechnung des 90%-Einstiegstests als rechtskonform und im Sinne des Gesetzgebers an.

  • Offen bleibt, inwieweit die Rechtsprechung auch auf anderweitige Unternehmenssparten – die keine Handelsunternehmen sind – Anwendung finden kann. Eine Beschränkung des Schuldenabzugs bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf Handelsunternehmen dürfte angesichts des Gleichheitsgrundsatzes jeglicher Grundlage entbehren.

I. Einleitung und Problemstellung

Mit Einführung der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 gilt gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG als Grundvoraussetzung für eine Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Der Gesetzeswortlaut sieht hierbei eine Berechnung vor, die das gesamte Verwaltungsvermögen vor Schuldenverrechnung sowie vor Abzug des 15%igen Sockelbetrages für Finanzmittel in ein Verhältnis zu dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens setzt. Soweit den Finanzmitteln Verpflichtungen zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen gegenüberstehen, können diese zum Abzug gebracht werden. Andere betrieblich veranlasste Schulden konnten für den Einstiegstest deshalb bislang nicht in Abzug gebracht werden. Um diese Gesetzesregelung nach ihrem Wortlaut auszulegen, ist die 90%-Quote somit wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Prüfung 90%-Verwaltungsvermögensquote
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
+
festgestellter Wert der Finanzmittel
=
Verwaltungsvermögen für den 90%-Test


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe des Verwaltungsvermögens für 90%-Test
= Verwaltungsvermögensquote
festgestellter Wert des Betriebsvermögens

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