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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 1430/20

Gesetze: SGB VII § 56; SGB VII § 73; SGB X § 48

Leitsatz

Leitsatz:

Eine höhere Verletztenrente wegen der Verschlimmerung von Unfallfolgen ist nicht zu zahlen, wenn die nunmehr bestehende MdE der für die ursprüngliche Rentenbewilligung bestandskräftig zugrunde gelegten MdE entspricht. Dabei ist unerheblich, ob die MdE von Anfang an zu hoch festgesetzt war ("keine Addition von Verschlimmerungsanteilen").

Fundstelle(n):
XAAAJ-57959

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2023 - L 10 U 1430/20

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