Oberste Finanzbehörden der Länder - 3812a BStBl 2024 I S. 69

Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH-Urteils II R 25/20 vom (BStBl 2024 II S. 21)

Bezug: BStBl 2024 II S. 21

Bezug: BStBl 2021 I S. 1837

1. Allgemeines

1Mit Urteil vom (II R 25/20, BStBl 2024 II S. 21) hat der BFH hinsichtlich des bis zum geltenden Rechts entschieden, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens die Erklärung zur optionalen Vollverschonung (§ 13a Absatz 8 ErbStG a.F.) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Nach der Systematik der Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG sei jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten.

2Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Optionsverschonung nicht erfüllt, ist nach Auffassung des BFH für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 und 2 ErbStG a. F.) zu gewähren, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt wären.

3Der BFH hat bestätigt, dass der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen sowohl für die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG a.F. als auch für die Verwaltungsvermögensquote bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 8 Nummer 3 ErbStG a. F. in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit jeweils gesondert zu ermitteln ist.

4Die Entscheidungsgründe sind auf Erwerbe von Todes wegen zu übertragen und auch auf die Rechtslage ab (§ 13a Absatz 10 ErbStG) anzuwenden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt infolge des Urteils Folgendes, wobei bei den nachstehenden Ausführungen auf den Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG nicht weiter eingegangen wird:

2. Gesonderte Betrachtung jeder einzelnen wirtschaftlichen Einheit bei Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten

5Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Absatz 1 ErbStG) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert stellen. Daraus ergibt sich, dass bei einem Erwerb von mehreren selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens deren Werte vor der Anwendung der §§ 13a, 13c und 28a ErbStG nicht mehr zusammenzurechnen sind. Die Gewährung des Verschonungsabschlags nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 ErbStG oder § 13c ErbStG ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. R E 13a.1 Absatz 2 Satz 3 ErbStR und R E 13b.8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStR sind nicht mehr anzuwenden. Aus der gesonderten Antragstellung für jede wirtschaftliche Einheit folgt, dass in einem Steuerfall mit mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigten Vermögens nebeneinander die Regelverschonung und die Optionsverschonung zur Anwendung kommen können.

6Auch wenn kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wird, ist eine getrennte Berechnung der Steuerbefreiung für jede wirtschaftliche Einheit durchzuführen.

7Bei gleichzeitiger Übertragung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten, die zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG gehören, ist bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 2 ErbStG wie bisher jede wirtschaftliche Einheit einzeln zu betrachten. Die Darstellung im Beispiel zu H E 13b.8 „Entlastungen beim Erwerb mehrerer Arten begünstigten Vermögens“ ErbStH ist überholt, das Ergebnis ist in diesem Fall weiterhin rechnerisch zutreffend.

8Das begünstigte Vermögen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit bildet die Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 oder § 13c ErbStG.

Gewährung der Optionsverschonung

9Voraussetzung für die Optionsverschonung ist, dass die Verwaltungsvermögensquote der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit nach § 13b Absatz 3 und Absatz 4 ErbStG die Grenze von 20 Prozent nicht überschreitet (§ 13a Absatz 10 Satz 2 ErbStG).

10Hinsichtlich der Antragstellung und der Ermittlung des Anteils des Verwaltungsvermögens sind R E 13a.21 Absatz 2 und Absatz 3 ErbStR weiterhin anzuwenden.

11R E 13a.21 Absatz 1 und Absatz 4 ErbStR sind nicht mehr anzuwenden. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen hierfür nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren. Ein Rückfall auf die Regelverschonung kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine wirtschaftliche Einheit Übertragungsgegenstand ist.

12H E 13a.21 „Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung“ ErbStH ist nicht mehr anzuwenden.

3. Prüfung des Schwellenwerts nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG

13Das BFH-Urteil wirkt sich nicht auf die Prüfung des Schwellenwerts aus. R E 13a.2 ErbStR ist weiterhin anzuwenden. Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG zu überprüfen, indem die begünstigten Vermögen aller wirtschaftlichen Einheiten weiterhin zusammengerechnet werden.

4. Abzugsbetrag § 13a Absatz 2 ErbStG

14Gehören zum Erwerb mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Vermögens im Sinne von § 13b Absatz 2 ErbStG, ist der Abzugsbetrag ausgehend von der Summe der nach Anwendung des § 13a Absatz 1 ErbStG verbleibenden Werte zu berechnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nebeneinander die Regelverschonung und die Optionsverschonung zur Anwendung kommen. R E 13a.3 Absatz 1 Satz 3 ErbStR ist dann noch gültig, wenn der Erwerber für alle übertragenen wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens einen Antrag auf Optionsverschonung gestellt hat.

Beispiel:

Erblasser E hinterlässt seinem Sohn S einen Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) mit einem gemeinen Wert von 500.000 EUR, 100 % der Anteile an der A-GmbH mit einem gemeinen Wert von 800.000 EUR sowie 100 % der Anteile an der B-GmbH mit einem gemeinen Wert von 5.000.000 EUR. Es handelt sich jeweils in vollem Umfang um begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13b Absatz 2 ErbStG. Die GmbH-Anteile gehörten zum Privatvermögen des E. Lediglich für die erworbenen Anteile an der B-GmbH beantragt S die Optionsverschonung.

Für den Abzugsbetrag ergibt sich folgende Berechnung:


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Begünstigtes Betriebsvermögen (Einzelunternehmen)
500.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 425.000 EUR
Verbleibender Wert (Einzelunternehmen)
75.000 EUR
Begünstigte Anteile an der A-GmbH
800.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 680.000 EUR
Verbleibender Wert (A-GmbH)
120.000 EUR
Begünstigte Anteile an der B-GmbH
5.000.000 EUR
Verschonungsabschlag (100 %)
./. 5.000.000 EUR
Verbleibender Wert (B-GmbH)
0 EUR
Summe der verbleibenden Werte
nach Anwendung von § 13a Absatz 1 ErbStG
195.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 127.500 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen
67.500 EUR
Abzugsbetrag
150.000 EUR
Verbleibender Wert
195.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 150.000 EUR
Unterschiedsbetrag
45.000 EUR
davon 50 %
./. 22.500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
127.500 EUR

15Da § 13c Absatz 2 Satz 1 ErbStG nur eine entsprechende Anwendung von § 13a Absatz 3 bis Absatz 9 ErbStG anordnet, nicht aber von § 13a Absatz 2 ErbStG, findet der Abzugsbetrag in den Fällen des § 13c ErbStG keine Anwendung. Zur Ermittlung des Abzugsbetrags bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist siehe Rz. 32. Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung wirkt sich dagegen nicht auf den Abzugsbetrag aus (R E 13a.9 Absatz 1 Satz 10 ErbStR).

5. Zu § 13c und § 28a ErbStG

16Das BFH-Urteil wirkt sich weder auf die Antragstellung für das Abschmelzmodell nach § 13c Absatz 1 ErbStG noch auf die Antragstellung auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus. R E 13c.1 Absatz 1 bis Absatz 3 ErbStR ist weiterhin anzuwenden. Der Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c Absatz 1 ErbStG weiterhin insgesamt nur einheitlich für den Erwerb stellen. Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen, sowohl soweit es der Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 ErbStG) als auch soweit es der Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) unterliegt. Für die Ermittlung des Prozentsatzes für Zwecke der Abschmelzung etwaiger Verschonungsabschläge ist unverändert der zusammengerechnete Wert maßgeblich, da die Summe des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert darstellt.

17Bei der Ermittlung des Satzes der prozentualen Minderung des Verschonungsabschlags ist – wie beim Schwellenwert (Rz. 13) – auf die Summe des begünstigten Vermögens aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen. Wenn nebeneinander die Regelverschonung und die Optionsverschonung zur Anwendung kommen, ist dieser Satz der prozentualen Minderung des Verschonungsabschlags jeweils auf die 85 Prozent für die Regelverschonung und auf die 100 Prozent für die Optionsverschonung anzuwenden.

Beispiel:

Vater V schenkt seinem Sohn S eine begünstigte Beteiligung an der A-KG im Wert von 20.000.000 EUR und begünstigte Anteile an der B-GmbH im Wert von 30.000.000 EUR. S beantragt das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG. S stellt nur für die Anteile an der B-GmbH einen Antrag auf Optionsverschonung.

Lösung:

Für die Prüfung, ob der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet und für die Ermittlung der Höhe der Minderung des Verschonungsabschlags sind die Werte des begünstigten Vermögens der Beteiligung an der A-KG und der Anteile an der B-GmbH zusammenzurechnen. Die tatsächliche Minderung des Verschonungsabschlags ist für die Beteiligung an der A-KG und die Anteile an der B-GmbH getrennt zu ermitteln.


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Begünstigtes Vermögen
50.000.000 EUR
Beteiligung an der A-KG
20.000.000 EUR
Anteile an der B-GmbH
30.000.000 EUR
Summe
50.000.000 EUR
Verschonungsabschlag
85 %
100 %
Schwellenwert
./. 26.000.000 EUR
Übersteigender Wert
24.000.000 EUR
Minderung des Verschonungsabschlags
24.000.000 EUR : 750.000 EUR =
./. 32 %
./. 32 %
zu gewährender Verschonungsabschlag
53 %
68 %
Verschonungsabschlag
für Beteiligung an A-KG
Verschonungsabschlag 53 % von 20.000.000 EUR
./. 10.600.000 EUR
Verschonungsabschlag für
Anteile an B-GmbH
Verschonungsabschlag 68 % von 30.000.000 EUR
./. 20.400.000 EUR
verbleiben
19.000.000 EUR

18Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten gleichzeitig übertragen, ist das Abschmelzmodell in den Fällen, in denen die Übertragung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten einheitlich der Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 ErbStG) unterliegt, bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89.750.000 EUR anzuwenden. In den Fällen, in denen die Übertragung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten einheitlich der Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) unterliegt, ist es bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89.999.999 EUR anzuwenden. Bei Überschreiten dieser Beträge verringert sich der Verschonungsabschlag für alle übertragenen Einheiten des begünstigten Vermögens auf 0 Prozent.

19Kommt bei Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten sowohl die Regelverschonung als auch die Optionsverschonung zur Anwendung, verringert sich der Verschonungsabschlag bezogen auf die Regelverschonung bei Überschreiten des zusammengerechneten Werts des begünstigten Vermögens von 89.750.000 EUR stets auf 0 Prozent und bezogen auf die Optionsverschonung erst bei Überschreiten des zusammengerechneten Werts des begünstigten Vermögens von 89.999.999 EUR auf 0 Prozent.

20R E 13c.1 Absatz 3 Satz 4 ErbStR ist weiterhin anzuwenden.

21Die Möglichkeit, einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu stellen, bleibt grundsätzlich unberührt. Bei einem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder ein Antrag nach § 28a ErbStG nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.

6. § 10 Absatz 6 ErbStG

22Das BFH-Urteil hat keine Auswirkung auf die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schulden und Lasten im Zusammenhang mit dem nach §§ 13a, 13c ErbStG befreiten Vermögen.

23In wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach §§ 13a und 13c ErbStG befreitem Vermögen stehende Schulden und Lasten sind wie bisher mit dem Betrag abzuziehen, der dem Verhältnis dieses Vermögens nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG zum Wert dieses Vermögens vor Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG entspricht. Gehören zum Erwerb mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Vermögens im Sinne von § 13b Absatz 2 ErbStG, ist bei der Ermittlung des Verhältnisses wie folgt vorzugehen:

24Die Werte der wirtschaftlichen Einheiten nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG sind zusammenzurechnen. Ebenso erfolgt eine Zusammenrechnung der Werte der wirtschaftlichen Einheiten vor Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nebeneinander die Regelverschonung und die Optionsverschonung zur Anwendung kommen.

25Bei der Ermittlung des abzugsfähigen Betrags der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach §§ 13a und 13c ErbStG befreiten Vermögen stehen, ist entsprechend vorzugehen.

26R E 10.10 Absatz 4 Satz 1 bis 4 ErbStR und Tz. 3 der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2021 I S. 1837) sind weiterhin anzuwenden.

Beispiel:

Fortführung des Beispiels aus Rz. 14.

E hinterlässt zusätzlich ein Bankguthaben in Höhe von 50.000 EUR. Aus der Anschaffung der Anteile an der A-GmbH besteht zum Todestag des E eine Verbindlichkeit in Höhe von 300.000 EUR. Zudem valutiert ein Konsumentendarlehen in Höhe von 80.000 EUR.

Lösung:

I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen


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Einzelunternehmen
500.000 EUR
Anteile an der A-GmbH
800.000 EUR
Anteile an der B-GmbH
5.000.000 EUR
Summe begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG
6.300.000 EUR
Schuld, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögen steht
300.000 EUR
Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld
6.000.000 EUR
Übriges Vermögen
50.000 EUR
Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden
6.050.000 EUR

II. Aufteilung der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Von dem Konsumentendarlehen entfällt auf das nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen:


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80.000 EUR x 6.000.000 EUR : 6.050.000 EUR =
79.338 EUR
Von dem Konsumentendarlehen entfällt auf das übrige Vermögen
80.000 EUR x 50.000 EUR : 6.050.000 EUR =
662 EUR

III. Kürzung des Schuldenabzugs


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Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG
vor Anwendung des § 13a ErbStG
6.300.000 EUR
Begünstigtes Betriebsvermögen (Einzelunternehmen)
500.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 425.000 EUR
Verbleibender Wert (Einzelunternehmen)
75.000 EUR
Begünstigte Anteile an der A-GmbH
800.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 680.000 EUR
Verbleibender Wert (A-GmbH)
120.000 EUR
Begünstigte Anteile an der B-GmbH
5.000.000 EUR
Verschonungsabschlag (100 %)
./. 5.000.000 EUR
Verbleibender Wert (B-GmbH)
0 EUR
Summe der verbleibenden Werte nach
195.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 127.500 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen
67.500 EUR
Abzugsbetrag
150.000 EUR
Verbleibender Wert
195.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 150.000 EUR
Unterschiedsbetrag
45.000 EUR
davon 50 %
./. 22.500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
127.500 EUR
Verbleibender steuerpflichtiger Wert des
begünstigten Vermögens nach Anwendung
67.500 EUR
Einzeln zurechenbare Schuld
300.000 EUR
Auf begünstigtes Vermögen
entfallender Anteil der Schulden
79.338 EUR
Summe der ins Verhältnis zu
setzenden abzugsfähigen Schulden
379.338 EUR
Berechnung des abzugsfähigen Betrags der Schulden und Lasten, die auf das begünstigte
Vermögen entfallen
379.338 EUR x 67.500 EUR : 6.300.000 EUR =
4.065 EUR

IV. Berechnung der insgesamt abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten


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Abzugsfähiger Betrag der Schulden und Lasten, die auf das begünstigte Vermögen entfallen
4.065 EUR
Abzugsfähiger Betrag der Schulden und Lasten, die auf das übrige Vermögen entfallen:
662 EUR
Insgesamt abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
4.727 EUR

V. Berechnung der Bereicherung des Erwerbers


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Gesamtwert der Vermögensgegenstände
6.350.000 EUR
Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG:
./. 6.105.000 EUR
./. 127.500 EUR
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
./. 4.727 EUR
Bereicherung des Erwerbers:
112.773 EUR

7. Tarifbegrenzung § 19a ErbStG

27R E 19a.1 bis R E 19a.3 ErbStR sind unter Berücksichtigung der Ausführungen der gleich lautenden Erlasse vom 13. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1837) weiterhin anzuwenden.

8. Lohnsummenregelung § 13a Absatz 3 ErbStG

28Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsummen aus den einzelnen selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu einer Mindestlohnsumme für den gesamten Erwerb entfällt.

29Die Finanzämter überwachen die Lohnsummenfrist für jede wirtschaftliche Einheit und fordern anschließend die Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen bei dem für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständigen Finanzamt an. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids werden Mindestlohnsumme und Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für jede wirtschaftliche Einheit separat verglichen und die sich daraus ergebenden Folgen gezogen (vgl. R E 13a.9 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 ErbStR). Eine Zusammenrechnung der jeweiligen Rechengrößen für das gesamte begünstigte Vermögen entfällt. Demnach kann ein Lohnsummenverstoß einer selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit nicht mehr mit der die erforderliche Mindestlohnsumme übersteigenden Lohnsumme aus einer anderen wirtschaftlichen Einheit ausgeglichen werden. R E 13a.6 ErbStR, H E 13a.7 (1) „Mehrere wirtschaftliche Einheiten“ ErbStH und R E 13a.9 Absatz 1 Satz 4 ErbStR sind nicht mehr anzuwenden. Bei dem Beispiel zu H E 13a.6 „Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Mindestlohnsumme“ ErbStH ist bei der Ermittlung der Mindestlohnsumme keine Summe der Mindestlohnsummen mehr zu bilden.

Beispiel 1 (nur Regelverschonung):

A erbt von Z sämtliche Anteile an der A-GmbH und ein Einzelunternehmen. Die A-GmbH hat 23 Beschäftigte und das Einzelunternehmen sieben Beschäftigte. Im Besteuerungszeitpunkt beträgt die Ausgangslohnsumme der A-GmbH 2.000.000 EUR und im Einzelunternehmen 1.000.000 EUR. Nach fünf Jahren beträgt die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der A-GmbH 7.400.000 EUR und des Einzelunternehmens 3.200.000 EUR.

Lösung bisher:

Die Ausgangslohnsumme des gesamten begünstigt erworbenen Vermögens beträgt 3.000.000 EUR. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl der Beschäftigten ergibt sich eine Mindestlohnsumme von (2.000.000 EUR x 400 % + 1.000.000 EUR x 250 % =) 10.500.000 EUR. Nach fünf Jahren beläuft sich die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beider wirtschaftlichen Einheiten auf insgesamt (7.400.000 EUR + 3.200.000 EUR =) 10.600.000 EUR und übersteigt damit die Mindestlohnsumme um 100.000 EUR. Es erfolgt keine Nachversteuerung.

Lösung neu:

Für die A-GmbH ergibt sich eine Mindestlohnsumme von (2.000.000 EUR x 400 % =) 8.000.000 EUR, die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der A-GmbH nach Ablauf des Lohnsummenzeitraums beträgt jedoch nur 7.400.000 EUR (370 %). Die Mindestlohnsumme wird um 30 % unterschritten. Der Verschonungsabschlag für die A-GmbH vermindert sich mit Wirkung für die Vergangenheit um 7,5 % ((8.000.000 EUR ./.7.400.000 EUR) / 8.000.000 EUR bzw. 30 %/400 %).

Für das Einzelunternehmen ergibt sich eine Mindestlohnsumme von (1.000.000 EUR x 250 % =) 2.500.000 EUR, die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Einzelunternehmens nach Ablauf des Lohnsummenzeitraums beträgt 3.200.000 EUR (320 %). Die Mindestlohnsumme wurde erreicht, es erfolgt keine Nachversteuerung für das Einzelunternehmen.

Die die erforderliche Mindestlohnsumme übersteigende Lohnsumme aus dem Einzelunternehmen kann nicht zur Erreichung der Mindestlohnsumme bei der A-GmbH verrechnet werden.

Beispiel 2 (Nebeneinander von Regelverschonung und Optionsverschonung):

Fortführung des Beispiels aus Rz. 14.

Das Einzelunternehmen hat 23, die A-GmbH 21 und die B-GmbH 27 Beschäftigte. Im Besteuerungszeitpunkt beträgt die Ausgangslohnsumme des Einzelunternehmens 2.000.000 EUR, der A-GmbH ebenfalls 2.000.000 EUR und der B-GmbH 3.000.000 EUR. S nimmt für die B-GmbH die Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) in Anspruch, für das Einzelunternehmen und für die A-GmbH wird die Regelverschonung gewährt. Nach Ablauf des jeweiligen Lohnsummenzeitraums von fünf bzw. sieben Jahren beträgt die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Einzelunternehmens 7.400.000 EUR, der A-GmbH 8.600.000 EUR und der B-GmbH 20.000.000 EUR.

Lösung:

Für das Einzelunternehmen ergibt sich eine Mindestlohnsumme von (2.000.000 EUR x 400 % =) 8.000.000 EUR, die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Einzelunternehmens nach Ablauf des Lohnsummenzeitraums beträgt jedoch nur 7.400.000 EUR (370 %). Die Mindestlohnsumme wird um 30 % unterschritten. Der Verschonungsabschlag für das Einzelunternehmen vermindert sich mit Wirkung für die Vergangenheit um 7,5 % ((8.000.000 EUR ./.7.400.000 EUR) / 8.000.000 EUR bzw. 30 %/400 %).

Für die A-GmbH ergibt sich eine Mindestlohnsumme von (2.000.000 EUR x 400 % =) 8.000.000 EUR. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der A-GmbH nach Ablauf des Lohnsummenzeitraums beträgt 8.600.000 EUR (430 %) und übersteigt damit die Mindestlohnsumme. Eine Nachversteuerung für die A-GmbH erfolgt nicht. Die Lohnsummen der beiden wirtschaftlichen Einheiten der Regelverschonung (Einzelunternehmen und A-GmbH) können nicht miteinander verrechnet werden, da jede wirtschaftliche Einheit für sich zu betrachten ist.

Für die B-GmbH ergibt sich eine Mindestlohnsumme von (3.000.000 EUR x 700 % =) 21.000.000 EUR, die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der B-GmbH nach Ablauf des Lohnsummenzeitraums beträgt jedoch nur 20.000.000 EUR (666,67 %). Die Mindestlohnsumme wird um 33,33 % unterschritten. Der Verschonungsabschlag für die B-GmbH vermindert sich mit Wirkung für die Vergangenheit um 4,76 % ((21.000.000 EUR ./.20.000.000 EUR) / 21.000.000 EUR bzw. 33,33 %/700 %).

9. Behaltensregelung § 13a Absatz 6 ErbStG

30Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung für nur eine wirtschaftliche Einheit führt zu einer Nachversteuerung nur bei dieser wirtschaftlichen Einheit. Bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten können sich je nach Regelverschonung oder Optionsverschonung unterschiedliche Behaltensfristen ergeben. Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen für jede wirtschaftliche Einheit separat in geeigneter Form zu überwachen. In Fällen von geringer Bedeutung (z. B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigen Vermögens bis zu 150.000 EUR) ist die Überwachung auf eine Veräußerung/Aufgabe des begünstigen Vermögens zu beschränken.

31Verstößt der Erwerber innerhalb der maßgeblichen Behaltensfrist für die Optionsverschonung oder Regelverschonung gegen eine der Verschonungsvoraussetzungen, entfällt die gewährte Verschonung für diese wirtschaftliche Einheit.

32R E 13a.12 ErbStR ist weiterhin anzuwenden. R E 13a.21 Absatz 5 ErbStR ist anzuwenden, wenn zum Erwerb eine wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens gehört, für die ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wurde. Die Darstellung des Beispiels 1 (Veräußerung einer von mehreren wirtschaftlichen Einheiten) zu H E 13a.19 „Nachversteuerung“ ErbStH ist überholt, das Ergebnis ist in diesem Fall weiterhin rechnerisch zutreffend.

Beispiel:

Fortführung des Beispiels aus Rz. 14.

Im fünften Jahr veräußert S die Anteile an der A-GmbH.

Es ergibt sich folgende Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begünstigtes Betriebsvermögen (Einzelunternehmen)
500.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 425.000 EUR
Verbleibender Wert (Einzelunternehmen)
75.000 EUR
Begünstigte Anteile an der A-GmbH (nicht
mehr voll in die Verschonung einzubeziehen)
800.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) 680.000 EUR
davon zeitanteilig zu gewähren 4/5 =
./. 544.000 EUR
Verbleibender Wert (A-GmbH)
256.000 EUR
Begünstigte Anteile an der B-GmbH
5.000.000 EUR
Verschonungsabschlag (100 %)
./. 5.000.000 EUR
Verbleibender Wert (B-GmbH)
0 EUR
Verbleibender Wert nach Anwendung von § 13a Absatz 1 ErbStG
331.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 75.000 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen
256.000 EUR
Abzugsbetrag, höchstens Wert des
begünstigt verbleibenden Vermögens
75.000 EUR
Verbleibender Wert
75.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 75.000 EUR
Unterschiedsbetrag
0 EUR
davon 50 %
./. 0 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
75.000 EUR

Aufgrund der Veräußerung der Anteile der A-GmbH innerhalb der Behaltensfrist sind diese bezogen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG nicht mehr begünstigt.

10. Durchführung der Nachversteuerung

33Der Umfang der Nachversteuerung richtet sich nach den Regelungen der Optionsverschonung oder der Regelverschonung. R E 13a.19 Absatz 1, Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 ErbStR sind weiterhin anzuwenden.

34Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Vermögens übertragen, ist die Einhaltung der Mindestlohnsumme bzw. die Einhaltung der Behaltensregelung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Kommt es bei einer wirtschaftlichen Einheit zu einem Verstoß, ist der Verschonungsabschlag zu kürzen. Die entfallenden Verschonungsabschläge wegen der Verfügung über das begünstigte Vermögen (§ 13a Absatz 6 ErbStG) und wegen Unterschreitens der Mindestlohnsumme (§ 13a Absatz 3 Satz 1 und 4 ErbStG) sind gesondert zu berechnen; der höhere der sich hierbei ergebenden Beträge wird bei der Kürzung für diese wirtschaftliche Einheit angesetzt. Betrifft die schädliche Verfügung nach § 13a Absatz 6 ErbStG nur einen Teil des begünstigten Vermögens einer wirtschaftlichen Einheit, erfolgt die Berechnung des entfallenden Verschonungsabschlages wegen der Verfügung über das begünstigte Vermögen nur hinsichtlich des schädlich verwendeten Teils dieser wirtschaftlichen Einheit. An R E 13a.19 Absatz 3 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.

Beispiel:

Fortführung des Beispiels aus Rz. 14.

Das Einzelunternehmen hatte zum Besteuerungszeitpunkt sechs Beschäftigte. Die bis zum Ablauf der Behaltensfrist im Einzelunternehmen erreichte tatsächliche Lohnsumme beläuft sich auf 180 % der Ausgangslohnsumme.

Die A-GmbH verfügte zum Besteuerungszeitpunkt über elf Beschäftigte. Die Anteile an der A-GmbH wurden im fünften Jahr von S veräußert. Die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erreichte tatsächliche Lohnsumme beläuft sich auf 350 % der Ausgangslohnsumme.

Die B-GmbH verfügte zum Besteuerungszeitpunkt über 18 Beschäftigte. Die Anteile an der B-GmbH wurden im sechsten Jahr von S veräußert. Die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erreichte tatsächliche Lohnsumme beläuft sich auf 455 % der Ausgangslohnsumme.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Begünstigtes Betriebsvermögen (Einzelunternehmen)
500.000 EUR
Verschonungsabschlag (85%)
425.000 EUR
Mindestlohnsumme 250 %
Tatsächliche Lohnsumme 180 %
unterschreitet Mindestlohnsumme um 70 %, das sind 28 % (70 %/250 %)
Kürzung des Verschonungsabschlags
28 % von 425.000 EUR
./. 119.000 EUR
Verbleibender Verschonungsabschlag
306.000 EUR
./. 306.000 EUR
Verbleibender Wert (Einzelunternehmen)
194.000 EUR
Begünstigte Anteile an der A-GmbH
(nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen)
800.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
680.000 EUR
Mindestlohnsumme 300 %
Tatsächliche Lohnsumme 350 %
Kein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung
Kürzung Verschonungsabschlag wegen Veräußerung der Anteile
davon zeitanteilig zu gewähren 4/5 =
./. 544.000 EUR
Verbleibender Wert (A-GmbH)
256.000 EUR
Begünstigte Anteile an der B-GmbH (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen)
5.000.000 EUR
1. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Veräußerung der Anteile
Verschonungsabschlag (100 %)
5.000.000 EUR
zeitanteilig zu gewähren 5/7
3.571.429 EUR
2. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Mindestlohnsumme
Verschonungsabschlag (100 %)
5.000.000 EUR
Mindestlohnsumme 700 %
Tatsächliche Lohnsumme 455 %
unterschreitet Mindestlohnsumme um 245 %,
das sind 35 % (245 %/700 %)
Kürzung des Verschonungsabschlags
35 % von 5.000.000 EUR
./. 1.750.000 EUR
Verbleibender Verschonungsabschlag
3.250.000 EUR
Abzugsfähig niedrigerer Betrag
./. 3.250.000 EUR
Verbleibender Wert (B-GmbH)
1.750.000 EUR
Verbleibender Wert nach Anwendung von § 13a Absatz 1 ErbStG
194.000 EUR + 256.000 EUR + 1.750.000 EUR =
2.200.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 128.000 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen
2.072.000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags:
Begünstigtes Vermögen § 13a Absatz 2 ErbStG
194.000 EUR
Abzugsbetrag, höchstens Wert des
begünstigt verbleibenden Vermögens
150.000 EUR
Verbleibender Wert
194.000 EUR
Abzugsbetrag
./. 150.000 EUR
Unterschiedsbetrag
44.000 EUR
davon 50 %
./. 22.000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
128.000 EUR

Aufgrund der Veräußerung der Anteile der A-GmbH und der B-GmbH jeweils innerhalb der Behaltensfrist sind diese bezogen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG nicht mehr begünstigt.

11. Vertrauensschutzregelungen

35Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnte ein Antrag auf Optionsverschonung für alle wirtschaftlichen Einheiten eines Erwerbs nur einheitlich gestellt werden. Nach dem , BStBl 2024 II S. 21) ist nun eine Antragstellung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert möglich.

36Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung entfiel nach einem Antrag auf Optionsverschonung bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verschonung für diejenige wirtschaftliche Einheit, bei der die Voraussetzungen der Optionsverschonung nicht erfüllt wurde. Wurden die Voraussetzungen der Optionsverschonung für alle wirtschaftlichen Einheiten nicht erfüllt, ging der Antrag auf Optionsverschonung ins Leere und es wurde bislang die Regelverschonung gewährt. Dies galt auch, wenn der Erwerb nur aus einer wirtschaftlichen Einheit bestand und die Optionsverschonung beantragt wurde. Ebenso wurde die Regelverschonung gewährt, wenn sich nachträglich, z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung, herausstellte, dass die Verwaltungsvermögensquote für die Optionsverschonung in allen wirtschaftlichen Einheiten nicht erfüllt war.

Nun kommt ein Rückfall auf die Regelverschonung nicht mehr in Betracht, wenn ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wurde und die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt werden (vgl. Rz. 11).

Soweit in den vorgenannten Konstellationen die Regelverschonung anstelle der Optionsverschonung zu gewähren war, ist aus Vertrauensschutzgründen wie bisher zu verfahren, wenn der Antrag auf Optionsverschonung vor dem gestellt wurde.

37Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurde die Einhaltung der Mindestlohnsumme für alle wirtschaftlichen Einheiten gemeinsam geprüft. Nunmehr erfolgt diese Prüfung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert (vgl. Rz. 28). Eine Verrechnung zwischen den wirtschaftlichen Einheiten ist nun nicht mehr möglich. Für Fälle mit einer Steuerentstehung vor dem ist aus Vertrauensschutzgründen wie bisher zu verfahren. Auf Antrag des Erwerbers kann eine Berechnung für jede einzelne wirtschaftliche Einheit vorgenommen werden.

12. Nachträgliche Antragstellung auf Optionsverschonung

38Soweit die Steuerfestsetzung noch nicht materiell bestandskräftig ist, kann ein Erwerber nunmehr einen Antrag auf Optionsverschonung auch beschränkt auf einzelne wirtschaftliche Einheiten stellen. Dies gilt nicht, wenn bereits ein einheitlicher Antrag auf Optionsverschonung für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt wurde.

13. Anwendungsregelung

39Dieser Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die vorstehenden Regelungen sind für Erwerbe, für die die Erbschaft- und Schenkungsteuer vor dem entstanden ist, entsprechend anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - 3812a
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3–S 3812-a–1/73
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 – S 3812a – 5/4
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - IIID 18-S 3851–1/2021–5
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 – S 3812a-2022 #004
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3812-a-1/2015-3/2023
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3812a –2022/003 – 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3812a A – 012 – II 6
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV-S 3812a-00000-2022/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3812a-54-351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3812a – 3 – 2023 - 25571 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3812-a#2020/0014-0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - S 3812-a-2#025
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35-S 3812a/24/10-2023/77993
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 – S 3812 a – 60
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3812a-019
Thüringer Finanzministerium - 1040-22 - S 3812a/35

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 69
TAAAJ-57956