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FG Hessen 26.06.2023 3 K 1681/17, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Goldbarren im Anlagevermögen trotz Veräußerungsabsicht

Goldbarren, die ein Unternehmer erwirbt und nach und nach verkaufen will, um seine Betriebsausgaben zu bezahlen, die aber zunächst als Absicherung gegen einen Zusammenbruch des Euro bzw. der Bankenbranche gedacht sind, gehören zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen. Denn der Absicherungszweck überlagert zunächst die Veräußerungsabsicht.

[i]Bei der EÜR gilt nicht stets das AbflussprinzipDie Zuordnung zum Anlagevermögen hat im Rahmen der EÜR zur Folge, dass die Aufwendungen für die Anschaffung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der späteren Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

[i]Kläger wollte Betrieb im Ausland gründen und sich durch Gold für den Fall einer Euro- bzw. Bankenkrise absichernDer Kläger wollte im ausländischen Staat A einen Betrieb gründen, der die Produkte des B in großen Mengen kauft und anschließend in kleineren Mengen mit höherer Gewinnmarge verkauft. Der Kläger meldete seinen Betrieb ...

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Goldbarren im Anlagevermögen trotz Veräußerungsabsicht

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