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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 619/23 VE

Gesetze: EnergieStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EnergieStG § 3 Abs. 1 Satz 2; EnergieStG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EnergieStG § 49 Abs. 3 Satz 1; StromStG § 1 Abs. 1 Satz 1; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 lit. a); KN Pos. 2716

Energiesteuerentlastung für den Betrieb elektromagnetischer Wirbelstrombremsen in Motorenprüfständen

Leitsatz

Für Diesel- und Ottokraftstoff, der in Motorenprüfständen zum Betrieb von elektromagnetischen Wirbelstrombremsen mittels Verbrennungsmotoren verwendet wird, besteht Anspruch auf die Entlastung von der Energiesteuer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 49 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, da die erzeugte mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient und der in der Wirbelstromanlage zum Selbstverbrauch entnommene Strom stromsteuerbar und –steuerpflichtig ist.

Fundstelle(n):
LAAAJ-57830

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.11.2023 - 4 K 619/23 VE

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