BGH Beschluss v. - III ZR 195/22

Instanzenzug: Az: 11 U 77/21vorgehend LG Itzehoe Az: 2 O 320/13

Gründe

1Der Senat hat über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist er nicht gebunden. Der Streitwert und damit die für das Rechtsmittel maßgebliche Beschwer richten sich nach dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung oder Verhinderung der Eigentumsbeeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Wert einer solchen Klage nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung erleidet, und nicht nach geschätzten mutmaßlichen Kosten der Beseitigung der Beeinträchtigung (zB Senat, Beschluss vom - III ZR 18/21, juris Rn. 8; , juris Rn. 9), von denen jedoch die Vorinstanzen auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens des Dipl.-Ing. T.     E.    ausgegangen sind (Anlage ASt 10, GA II 424 ff, 429). Eine - hier nicht ersichtliche - Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Störung nach Art beziehungsweise Umfang nicht in einer Wertminderung des Grundstücks niederschlägt (BGH aaO). Welche Wertminderung das Grundstück infolge der in Rede stehenden Vernässung erlitten haben könnte, ist hingegen nicht dargetan. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte dürfte daher der von der Klägerin in der Klageschrift angegebene Wert des Streitgegenstands für die erhobenen Leistungs- und Feststellungsanträge in Höhe von 20.000 € zugrunde zu legen sein (vgl. Senat, Beschluss vom - III ZR 62/21, juris Rn. 5). Eine diesen Betrag übersteigende Beschwer dürfte nach vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht glaubhaft gemacht sein. Der erforderliche Mindestwert der Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wäre hiernach nicht erreicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZR195.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-57792