Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen
Gesetze: § 203 Abs 5 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 217 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Instanzenzug: Az: 23 S 32/21vorgehend Az: 131 C 323/18
Gründe
1I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin.
2Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung in den Tarifen V F bis zum , 8 bis zum und Vision N bis zum . Die Beklagte informierte sie jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres über Prämienerhöhungen zum im Tarif 8 um 4,68 € monatlich und im Tarif V F um 83,62 € monatlich sowie zum im Tarif V N um 49,94 € monatlich. Die Klägerin hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom forderte sie die Beklagte zur Rückzahlung der auf diese Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteile auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
3Mit ihrer am bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 2.881,64 € nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist und diese ab dem zu verzinsen hat. Außerdem hat sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,95 € beantragt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.569,94 € nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,23 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die Erhöhungen in den Tarifen 8 und V N seit dem gezahlt hat. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
4Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem nicht bereits stattgegeben wurde.
5II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Beitragsanpassungen zum nach Maßgabe des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam. Dem Grunde nach gegebene oder wegen des Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit denkbare Rückforderungsansprüche seien allerdings verjährt. Soweit die Klägerin solche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herleite, sei die Rechtslage durch das ) geklärt. Dem Grunde nach habe die Klägerin auch einen auf Ausgleich der Überzahlungen gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin liege, Prämien gefordert und eingezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prämienanpassung beruhten, bestehe allerdings ein Gleichlauf der Verjährung mit dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die von der Klägerin daneben geltend gemachte Pflichtverletzung in Form einer "Missachtung der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen" sei demgegenüber als eigenständige Pflichtverletzung zu bewerten. Doch sei der Anspruch auch mit dieser vorgetragenen Pflichtverletzung verjährt. Die Klägerin habe bereits mit dem Zugang der Mitteilungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt. Eine konkrete Tatsachenkenntnis der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich und vom Versicherungsnehmer ohne Einblick in die technischen Berechnungsgrundlagen auch nicht zu gewinnen. Dieser könne aber sämtlichen Mitteilungsschreiben entnehmen, dass die Erhöhung der Prämie auf einer gesetzlichen Vorgaben folgenden Neukalkulation beruhe. Diese Kenntnisnahme genüge, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen.
6III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
71. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere der vom Berufungsgericht genannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben.
8a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, der Sache komme im Hinblick auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzliche Bedeutung zu; die Rechtslage sei nicht geklärt. Wie sich aus dem Urteil weiter ergibt, bezieht sich das Berufungsgericht dabei auf die Frage, wann die Verjährungsfrist eines auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Prämienanpassung gerichteten Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt. Der Streitfall gibt jedoch keinen Anlass zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage.
9b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom aaO m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die oben genannte Rechtsfrage nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie von anderen Berufungsgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in der Literatur umstritten ist. Zudem ist die Frage - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
102. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass mögliche Ansprüche auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die die Klägerin bis zum gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt waren.
11a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Erhöhungsbeträgen Verjährung eingetreten ist. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für die zuletzt entstandenen Rückzahlungsansprüche aufgrund der 2014 geleisteten Prämienzahlungen begann mit dem Ablauf dieses Jahres zu laufen, da die Klägerin ab dem vorangegangenen Zugang der Mitteilung über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte.
12Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42). Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 45); das war hier der Fall. Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass die Klägerin ihren Bereicherungsanspruch zusätzlich auf eine - vom Berufungsgericht offengelassene - materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 47).
13b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch ein auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB verjährt war.
14aa) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 259/20, juris Rn. 19). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom aaO m.w.N.). Die danach möglichen Schadensersatzansprüche aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus formell und/oder materiell unwirksamen Prämienanpassungen wären spätestens 2014 entstanden.
15bb) Die als weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangte die Klägerin mit Erhalt der Mitteilung von November 2010. Da die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beklagten in der Geltendmachung einer erhöhten Prämie aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung lag, genügt auch hier die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der Mitteilung, soweit sie ihre Klage auf die formelle Unwirksamkeit aufgrund einer unzureichenden Begründung stützt.
16Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch außerdem darauf gestützt hat, dass die Prämienanpassungen auch materiell unwirksam gewesen seien, ergibt sich daraus kein späterer Beginn der Verjährungsfrist. Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurteil vom - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Als anspruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen (vgl. GRUR 2009, 1186 Rn. 22; vom - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 [juris Rn. 10]). Danach wäre der Klägerin die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen - und Zahlung des ersten Erhöhungsbetrages - möglich gewesen. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (Senatsurteil vom - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrages und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom aaO). In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21). Die Klägerin hatte daher bereits ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung dieselbe Kenntnis von der Prämienanpassung, auf die sie ihre 2018 erhobene Klage unter anderem mit der Behauptung materieller Unwirksamkeit gestützt hat. Ihr Vortrag, erst 2017 "Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung gehabt zu haben, ist ohne Bedeutung dafür, dass sie die notwendige Kenntnis für eine Klageerhebung bereits zuvor hatte. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Gläubiger kommt es für die notwendige Kenntnis nicht an (vgl. , BGHZ 231, 1 Rn. 15).
17Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen begründet die Pflichtwidrigkeit der Geltendmachung dieser Erhöhungsbeträge durch die Beklagte und den durch die Zahlung entstandenen Schaden der Klägerin; entgegen der Ansicht der Revision bedeutet dies keine Vermutung der Pflichtwidrigkeit. Das darüber hinaus für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten wird dagegen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 259/20, juris Rn. 20), so dass auch insoweit keine Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrags - und damit entsprechender Kenntnis - der Klägerin besteht.
18c) Ein weiterer, selbständiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer von der Klägerin geltend gemachten Missachtung der Erhöhungsvoraussetzungen besteht daneben nicht, so dass sich die Frage nach dessen Verjährung nicht stellt. Zwar ist die Verjährung von Ansprüchen wegen mehrerer eigenständiger Pflichtverletzungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses selbständig zu beurteilen (vgl. , BGHZ 206, 41 Rn. 14). Eine weitere eigenständige, zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung - neben der Geltendmachung eines nicht geschuldeten Erhöhungsbetrages - kommt hier aber nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat und dadurch ein Schaden des Gläubigers verursacht wurde. Entstanden ist ein Schaden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. , VersR 2015, 855 Rn. 8). Die Feststellung der Voraussetzungen einer Prämienanpassung und die Neukalkulation der Prämie durch den Versicherer sind jedoch zunächst nur interne Vorgänge, die die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers nicht berühren.
Erst wenn der Versicherer eine neukalkulierte Prämie, die unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben festgesetzt wurde, gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht, verschlechtert sich dessen Vermögenslage und ihm entsteht ein Schaden durch die unberechtigte Forderung.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR330.22.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-57785