Kosten der Anschlussrevision bei Revisionsrücknahme
Leitsatz
NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
Gesetze: FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1 Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt —FA—) mit Beschluss vom - IX B 95/22 die Revision gegen das zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am und dem FA am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom hat sich die Klägerin der Revision des FA angeschlossen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat das FA die Revision zurückgenommen.
Gründe
II.
2 1. Aufgrund der Rücknahme der Revision des FA ist die Anschlussrevision der Klägerin gegenstandslos (vgl. z.B. , Rz 34).
3 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision waren dem FA aufzuerlegen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
4 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. , Rz 6, m.w.N.) sowie des Bundesgerichtshofs —BGH— (, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 631, zur Berufung) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
5 Gründe, hiervon abweichend im Streitfall die Kosten der Anschlussrevision ausnahmsweise der Klägerin aufzuerlegen, liegen nicht vor. Insbesondere ist ohne Belang, dass die Rücknahme und die Anschlussrevision am selben Tag eingingen, da die Klägerin erst am Folgetag von der Revisionsrücknahme Kenntnis erhielt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.100124.IXR25.23.0- 2 -
Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 296 Nr. 3
NJW 2024 S. 10 Nr. 6
WAAAJ-57686