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Ort der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
; G.A.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Vorschrift des Art. 215 Abs. 4 des Zollkodex auf die Ortsbestimmung hinsichtlich der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden kann.
I. Leitsatz
Art. 30 Abs. 1, Art. 60 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Eine in Polen wohnhafte Einzelperson erwarb auf einem Markt in Polen insgesamt 43.760 Zigaretten, auf deren Verpackung nur ukrainische und belarussische Steuerbanderolen angebracht waren. Er verbrachte die Zigaretten, ohne Zollstellen darüber zu informieren, in die Nähe von Braunschweig, wo er sie einem deutschen Käufer übergab. Dabei wurde er festgenommen, un...