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Steuerpflicht von im Bereich des Bestattungswesens erbrachten Leistungen
Das , musste sich damit auseinandersetzen, ob Umsätze aus der Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur Leichenaufbewahrung, von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern und die sog. hygienische Totenversorgung steuerfrei oder -pflichtig sind. Wieder einmal kam es – wie so oft in der Umsatzsteuer – auf die Abgrenzung zwischen einheitlichen und getrennten Leistungen und die Perspektive der Durchschnittsverbrauchers an.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Treffen mehrere Dienstleistungselemente eines Bestattungsunternehmers wie etwa die Leichnamskühlung, die Raumüberlassung zur Abhaltung von Trauerfeiern und die hygienische Totenversorgung zusammen, so handelt es sich um eine eigenständige komplexe Leistung in Gestalt der Bestattung.
Die Bestattungsleistung ist nicht steuerbefreit, weil die Elemente der Grundstücksüberlassung nicht den prägenden Charakter der Leistung ausmachen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen und erbringt entsprechende Dienstleistungen im Bereich der Personenbestattung. Neben der eigentlichen Bestattung gehören u. a. auch die ordnungsgemä...