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GKV | Zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit dem gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbare elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt.
Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse sind bei gesetzlich Versicherten seit Anfang 2021 die Vertragsärzte zuständig. Eine verspätete Übermittlung führt seitdem daher nicht mehr zum Verlust des Krankengeldanspruchs eines Versicherten. Zwar ruhe der Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge, so das BSG. Eine Obliegenheit des Versicherten z...