Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG 28.07.2023 9 Sa 73/21, NWB 4/2024 S. 230

Arbeitsverhältnis | Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Der Arbeitnehmer kann gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Anmerkung:

Die Abmahnung enthält personenbezogene Daten i. S. von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da in ihr bestimmte Verhaltensweisen des früheren Arbeitnehmers beschrieben und gerügt werden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind, aber grds. nicht mehr erforderlich. Insbesondere dient die Abmahnung nicht mehr der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der früheren Arbeitgeberin (vgl. Art. 3e DSGVO) und gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gibt es nicht.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen