Befristung des Antrags auf Klageänderung gem. § 68 FGO unabhängig vom Inhalt des neuen Verwaltungsaktes; nach Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Frist für Antragstellung keine zusätzliche Hinweispflicht des Gerichts
Leitsatz
1. § 68 Satz 2 FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des FGO-Änderungsgesetzes vom (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) befristet den Antrag, den Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, auf einen Monat, ohne nach dem Inhalt des neuen Verwaltungsaktes zu unterscheiden.
2. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Verwaltungsaktes gemäß § 68 Satz 3 FGO einen Hinweis auf die Antragsfrist, ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits zusätzlich auf die Antragsfrist hinzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 405 BFH/NV 1994 S. 44 Nr. 6 QAAAA-94839
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