BMF - III C 2 - S 7200/19/10003 :019 BStBl 2024 I S. 212

Umsatzsteuer; Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

Bezug:

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2024/0001208), BStBl 2024 I S. 170, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 Abs. 5 nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:

9Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar.

II. Anwendungsregelung

2Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7200/19/10003 :019

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 212
UR 2024 S. 148 Nr. 4
FAAAJ-57576