Online-Nachricht - Dienstag, 23.01.2024

Einkommensteuer | Besteuerung der Energiepreispauschale (DStV)

Zur Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) ist ein Verfahren vor dem FG Münster anhängig. Hierauf macht der DStV aufmerksam.

Hintergrund: Ab September 2022 wurde die EPP als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro profitierten Arbeitnehmer, Selbständige und schließlich auch Rentner. Aber: sie unterlag der Einkommensteuer. Beanstandet wurde die Besteuerung der EPP schon damals im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 2022 (s. hierzu unseren ReformRadar) von vielen Seiten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits im April 2022 in seiner Stellungnahme S 05/22 gefordert, von einer Besteuerung der EPP abzusehen. Aus rechtssystematischen Gründen kritisierte er, dass dieser Zuschuss einer Einkunftsart im EStG zugeordnet wird. Leider ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 ohne Anpassungen bei der Steuerpflicht der EPP in Kraft getreten.

Aktuell ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP eine Klage beim FG Münster anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Somit bleibt abzuwarten, ob schon bald der BFH oder das BVerfG die Steuerpflicht dieser Entlastungsmaßnahme unter die Lupe nehmen wird. Inwieweit das Einlegen eines Einspruchs und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens – zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder später – sinnvoll ist, hat der Steuerberater mit seinen Mandanten im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Quelle: DStV online, Meldung v. (il)

Anmerkung:

In der Vergangenheit blieben dem Vernehmen nach Anträge auf Ruhen des Verfahrens vielfach erfolglos. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO seien mangels eines anhängigen Verfahrens vor dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht nicht gegeben. Zudem werde unter Berufung auf das seitens der Finanzverwaltung vorgetragen, das Interesse des Steuerpflichtigen, den Steuerfall offen zu lassen, um an späteren Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen teilzunehmen, stelle keinen wichtigen Grund i. S. von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dar.

Inzwischen scheint die Finanzverwaltung in einigen Fällen zum Einlenken bereit zu sein und von ihrem Ermessen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO Gebrauch zu machen, wonach ein Ruhen des Verfahrens zu gewähren ist, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint und der Einspruchsführer zustimmt. Hintergrund könnte sein, dass es auf Ebene der Finanzverwaltung derzeit zu Abstimmungen kommt. Vielleicht werden die Einsprüche derzeit auch schlicht liegen gelassen mit der Folge, dass es zu einer Art stiller Verfahrensruhe kommt (vgl. Raff, ).

Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-57516