Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren - unzureichende Beschwerdebegründung
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 227 ZPO
Instanzenzug: Az: 3 S 2/22 Beschlussvorgehend Az: 3 S 2/22 Beschlussvorgehend Az: 3 S 2/22 Versäumnisurteilvorgehend Az: 3 S 2/22 Schiedsgerichtsentscheidungvorgehend AG Langenfeld Az: 13 C 223/20 Versäumnisurteilvorgehend AG Langenfeld Az: 13 C 223/20 Versäumnisurteil
Gründe
1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.
2Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.
3Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr012823
Fundstelle(n):
LAAAJ-57454