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Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung
Teil 2: Nutzung des Werkstudentenprivilegs – beim Job neben dem Studium gibt es viele Optionen
Das Ausüben einer geringfügig entlohnten (Dauer-)Beschäftigung ist nicht auf bestimmte Personenkreise beschränkt, kann also auch von Studenten wahrgenommen werden. Damit unterscheidet sich die geringfügig entlohnte Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung; diese kommt – jedenfalls dann, wenn sie sozialversicherungsfrei sein/bleiben soll – nur für bestimmte Personenkreise in Frage. Besonders beliebt als Vertretung oder als vorübergehende Aufstockung des Personals sind jedoch die sog. Werkstudenten. Für diese muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Unabhängig davon, welche Variante nun im Einzelfall bevorzugt wird: Das gewünschte Ergebnis kommt nur dann zustande (und hält einer späteren Betriebsprüfung stand), wenn die Entgeltabrechner akribisch darauf achten, dass die Vorgaben der Sozialversicherungsträger beachtet werden.
I. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Wird ein Student – auch unbefristet – im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, d. h. zu einem Entgelt von (in 2024) max. 538 € beschäftigt, so gelten hierfür die üblichen Regelungen wie für jede andere geringfügig entl...