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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8198/22

Gesetze: AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GG Art. 17

Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform

Leitsatz

1. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich.

2. Zur Förderung des demokratischen Staatswesens gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt.

3. Im Streitfall beurteilte das FG das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, „Petitionen” zu erstellen und elektronisch „zu unterzeichnen”, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, als Förderung des demokratischen Staatswesens. „Petitionen” können nicht nur solche nach Art. 17 GG sein.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 149 Nr. 4
EAAAJ-57400

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 - 8 K 8198/22

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