Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform
Leitsatz
1. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den
demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend
mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich.
2. Zur Förderung des demokratischen Staatswesens gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten
Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus
dem Demokratieprinzip ergibt.
3. Im Streitfall beurteilte das FG das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, „Petitionen”
zu erstellen und elektronisch „zu unterzeichnen”, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, als Förderung des demokratischen
Staatswesens. „Petitionen” können nicht nur solche nach Art. 17 GG sein.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 149 Nr. 4 EAAAJ-57400
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 - 8 K 8198/22
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