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BFH Urteil v. - V R 59/91 BStBl 1994 II S. 336

Gesetze: UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. dUStDV 1980 § 30

1. Betreiber einer Schau für Auto- und Motorradakrobatik kann Schausteller i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 sein 2. Die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 erfaßt nur nicht ortsfest ausgeführte Leistungen 3. "Ähnliche Veranstaltungen" i. S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein

Leitsatz

1. Betreibt ein Unternehmer bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie eine Schau für Auto- und Motorradakrobatik, so ist er mit diesen Leistungen als Schausteller i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 tätig.

2. Als tätigkeitsbezogene Steuervergünstigung erfaßt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 nur ambulante, nicht ortsfest ausgeführte Leistungen.

3. "Ähnliche Veranstaltungen" i.S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 336
BFH/NV 1994 S. 38 Nr. 5
PAAAA-94809

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BFH, Urteil v. 25.11.1993 - V R 59/91

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