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FG Hamburg 26.09.2023 5 K 11/23, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Kein doppeltes Satzungserfordernis bei Zusammenarbeit gemeinnütziger Körperschaften

Eine Körperschaft, die selbst nicht unmittelbar gemeinnützig tätig ist, sondern als Servicegesellschaft planmäßig mit einer gemeinnützig tätigen Körperschaft zusammenwirkt, wird steuerlich nach § 57 Abs. 3 AO als gemeinnützig behandelt, wenn ihre Satzung einen Hinweis auf das planmäßige Zusammenwirken mit einer gemeinnützigen Körperschaft enthält. Es ist nicht erforderlich, dass auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft ein Hinweis auf das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird.

[i]Kein doppeltes SatzungserfordernisEin derartiges doppeltes Satzungserfordernis wird vom Wortlaut des § 57 Abs. 3 AO nicht verlangt; denn nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 AO muss nur „sie“, d. h. die leistungserbringende Körperschaft, satzungsgemäß planmäßig zusammenwirken, während die leistungsempfangende...

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